Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2013Ausgegeben am 16. Dezember 201345. Stück
45. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben

45.
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Vergnügungssteuergesetz 2005, das Wiener Baumschutzgesetz, das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das Wiener Garagengesetz 2008 und das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
I Änderung des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht
II Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985
III Änderung des Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000
IV Änderung des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes
V Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966
VI Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005
VII Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes
VIII Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes
IX Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008
X Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien
XI In-Kraft-Treten

Artikel I
Änderung des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht

Das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche
Bestimmungen in Wien (WAOR)

2. In § 2 entfällt der bisherige Abs. 2, erhält der bisherige Text des Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird die Wortfolge „das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht“ durch die Wortfolge „das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR)“ ersetzt.

3. § 46 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“.

4. § 47 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“ und entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

5. § 48 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“ und lautet:
§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.“

6. § 121 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 6.“.

7. § 122 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7.“ und wird der Ausdruck „§ 121 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1“ ersetzt.

8. §§ 203 bis 207 und §§ 217 bis 222 entfallen.

9. § 249 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“ und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „von den ordentlichen Gerichten“ und in der lit. b der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. c.
b) In Abs. 2 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
c) In Abs. 3 werden die Wörter „Arrest“ und „Arreststrafe“ jeweils durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.

10. § 250 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9.“ und wird im Abs. 1 das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „von den ordentlichen Gerichten“ und im Abs. 2 die Wortfolge „strengem Arrest“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ ersetzt.

11. § 251 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 10.“ und wird im Abs. 2 jeweils das Wort „Arrest“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.

12. §§ 251a und 252 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 11.“ und „§ 12.“.

Artikel II
Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985

Das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:
§ 1. In den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde in Landesangelegenheiten, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) haben die Parteien für
a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes gegeben wird und
b) sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden und des Verwaltungsgerichts
Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von diesen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.“

2. In § 2 wird der Betrag „500 Euro“ durch den Betrag „1.500 Euro“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 77 AVG 1950)“ der Klammerausdruck „(§ 77 AVG)“.

4. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde einzuheben und fließen der Stadt Wien zu.“

5. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für Novellierungen dieses Gesetzes.“

Artikel III
Änderung des Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000

Das Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

2. In § 10 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. I Nr. 71/2003“ die Zitierung „BGBl. I Nr. 70/2013“.

3. In § 10 Z 2 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. Nr. 471/1995“ die Zitierung „BGBl. I Nr. 161/2013“.

4. In § 10 Z 3 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. I Nr. 27/1999“ die Zitierung „BGBl. I Nr. 96/2013“.

5. In § 10 Z 4 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. I Nr. 52/2009“ die Zitierung „BGBl. I Nr. 70/2013“.

Artikel IV
Änderung des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes

Das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 16 lautet: „Zuständigkeit“.

2. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem I. Abschnitt entscheidet das Verwaltungsgericht Wien, über solche in Angelegenheiten nach dem II. Abschnitt und hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den Abgaben nach diesem Gesetz entscheidet das Bundesfinanzgericht.“

Artikel V
Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966

Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013, wird wie folgt geändert:

In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ und werden folgende Sätze angefügt:
„Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel VI
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes 2005

Das Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2011, wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Artikel VII
Änderung des Wiener Baumschutzgesetzes

Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel VIII
Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 13/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:

§ 48 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel IX
Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008

Das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. für Wien Nr. 34/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:

§ 58 lautet:
§ 58. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Ausgleichsabgabe und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu dieser Abgabe entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.“

Artikel X
Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien

Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:

§ 26 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 wird folgende lit. d angefügt:
„d) Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach dem Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20/1966;“.

b) In Z 3 lit. a wird nach dem Wort „Ersatzpflanzungen“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder Ausgleichsabgabe“.

c) Die Z 6 Abgabenrecht entfällt.

d) Die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung „6“.

Artikel XI
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplHechtner

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