Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 6. April 201022. Stück
22. Gesetz:Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 379L0409, 392L0043, 397L0062, 397L0068, 32001L0080 und 32001L0081]

22.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz), LGBl. für Wien Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „der öffentlichen Sicherheit“ durch die Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt und folgender vierter Satz angefügt:
„Zur Identitätsfeststellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses ist über Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis auszuhändigen.“

2. In § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172“ durch die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51“ ersetzt.

3. § 28 Abs. 4 entfällt.

4. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b eingefügt:
§ 28a. (1) Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 Abs. 1 lit. a bis h zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.
(2) Die fischereifachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung (§ 28b),
2. die Bescheinigung einer außerhalb von Wien erworbenen gleichwertigen fischereifachlichen Eignung,
3. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen gleichwertigen Berufsausbildung,
4. die Bescheinigung einer einjährigen ununterbrochenen Berufserfahrung oder
5. die Vorlage einer Fischerkarte oder einer gleichwertigen Berechtigung, die nicht älter als fünf Jahre ist.
§ 28b. (1) Jede Person, die den Kostenbeitrag zur Fischereiprüfung erlegt und sich durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen hat, ist innerhalb einer angemessenen Frist zur Fischereiprüfung zuzulassen. Ein Wiederantritt bei Nichtbestehen der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig.
(2) Die Fischereiprüfung ist vor einer von der Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegen. Die Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses hat nach Maßgabe des Bedarfes die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüforganen und je einem Ersatzmitglied.
(4) Gegenstand der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechtes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(5) Für den die Eignung des Prüflings feststellenden Beschluss der Prüfungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich. Unmittelbar nach der Prüfung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten hat.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften betreffend die Fischereiprüfung, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an Prüfer, Kostenbeitrag, Einteilung und Kundmachung von Prüfungsterminen, Anmeldung, Form, Ort, Dauer und Inhalt der Prüfung, Ausstellung der Zeugnisse sowie abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildungen, ununterbrochener Berufserfahrung und gleichwertiger Eignung zu erlassen.“

5. § 29 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 28 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.“

6. § 30 Abs. 1 lit. b bis e lautet:
„b) Personen, denen ein Sachwalter gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist;
c) Personen, die wegen des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers oder wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
d) Personen, die wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder wegen des Vergehens der Tierquälerei oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
e) Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;“

7. § 30 Abs. 2 lautet:
„Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. c und d sind nicht zu berücksichtigen, wenn
a) im Jugendstrafverfahren ein Schuldspruch ohne Strafe oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte;
b) eine Geldstrafe verhängt wurde;
c) eine verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 43, 43a oder 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.“

8. § 32 Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Wahlvorschläge werden von einem oder gemeinsam von mehreren Wahlberechtigten, die insgesamt über mindestens ein Siebtel der Stimmen verfügen, erstattet.“

9. § 32 Abs. 2 fünfter Satz entfällt.

10. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Wiener Fischereiausschuss hat auf eine geordnete und nachhaltige Fischwirtschaft in Wien hinzuwirken, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchzuführen, überhaupt die Fischerei in jeder Hinsicht zu fördern, den Magistrat und die Landesregierung in Fischereiangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie Gutachten zu erstatten.“

11. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Wiener Fischereiausschuss erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Herausgabe von fachlichen Schriften, Abhaltung von Kursen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, Durchführung von Fischerprüfungen, Werbung sowie Beschaffung von Besatzmaterial.“

12. § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Dem Wiener Fischereiausschuss sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen, zur Begutachtung zu übermitteln.“

13. In § 36 Abs. 1 wird nach dem Wort „über“ die Wortfolge „die Erstattung der Wahlvorschläge,“ und nach dem Wort „außen“ nach Setzung eines Beistriches die Wortfolge „die Durchführung von Fischerprüfungen“ eingefügt.

14. In § 45 Abs. 1 wird nach dem Wort „fischereiwirtschaftlich“ die Wortfolge „und ökologisch“ eingefügt.

15. § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1 angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.“

16. In § 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. Nr. L 305 vom 08.11.1997 S 42,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368,“ ersetzt.

17. § 49 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Beim Fang und beim Transport von Fischen sind unnötige Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermeiden.“

18. § 49 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben ist verboten, außer es erfolgt eine gezielte Befischung einzelner Fischarten zur Bestandsregulierung unter sofortiger Zurückversetzung oder sofortiger Aneignung samt Entnahme und Versorgung der Fische nach dem Fang.
(7) Die Verwendung von Drahtsetzkeschern ist verboten.“

19. § 57 Abs. 5 lit. b lautet:
„b) wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden ist, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.“

20. § 57 Abs. 6 entfällt.

21. In § 57c Abs. 4 entfällt vor dem Wort „Tierschutzgesetzes“ das Wort „Wiener“.

22. Abschnitt IX. über den Landesfischereibeirat entfällt.

23. § 61 Abs. 3 erster Satz lautet:
„In allen fischereifachlichen Angelegenheiten haben der Magistrat und die Landesregierung den Wiener Fischereiausschuss zu hören.“

24. § 61 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates und des Wiener Fischereiausschusses entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.“

25. Nach § 66 werden folgende §§ 67 und 68 jeweils samt Überschrift angefügt:

„Richtlinienumsetzung


§ 67. Durch die §§ 46, 49, 49a, 53 und 64 wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, in der Fassung der Richtlinien 97/62/EG zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S 42, und 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368 und ABl. Nr. L 80 vom 21.3.2007 S 15, umgesetzt.

Verweise auf Landes- und Bundesgesetze

§ 68. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel II

(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten behalten für die restliche Ausstellungsdauer ihre Gültigkeit.
(3) Die Mitglieder des Wiener Landesfischereibeirates bleiben nach Maßgabe ihrer durch die Landesregierung gemäß § 59 Abs. 2 erfolgten Bestellung bis 28. Februar 2011 im Amt.

Artikel III

Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 bis 7, 10 bis 19, 21, 24 und 25 sowie Art. II mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 8, 9, 20, 22 und 23 mit 1. März 2011.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: druck aktiv OG, 2301 Groß-Enzersdorf
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular