Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2009Ausgegeben am 9. Juni 200932. Stück
32. Verordnung:Überprüfungsentgeltverordnung; Änderung (Überprüfungsentgelttarif 2009)

32.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Überprüfungsentgeltverordnung geändert wird (Überprüfungsentgelttarif 2009)

Auf Grund des § 15f Abs. 5 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes – WFLKG, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 52/2006 (Überprüfungsentgelttarif 2006), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und Klimaanlagen festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung)

2. § 1 lautet:
§ 1. Für Überprüfungen von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Wirkungsgrades und der von ihnen ausgehenden Emissionen darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 und 2 genannte Entgelt verrechnet werden.“

3. § 2 lautet:
§ 2. Für die einmalige Prüfung von Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW, die älter als 15 Jahre sind, darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 und 2 genannte Entgelt verrechnet werden.“

4. Nach § 2 werden folgende §§ 3 bis 5 angefügt:
§ 3. Für die alle drei Jahre und für die alle zwölf Jahre durchzuführenden Überprüfungen von Klimaanlagen mit einer Gesamtkälteleistung von mehr als 12 kW darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif C Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden.
§ 4. Für Überprüfungen nach den §§ 1, 2 oder 3 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf ein Zuschlag von 100 vH verrechnet werden.
§ 5. (1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 3 genannten Betrages, bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 3 genannten Betrages und bei einer Überprüfung nach § 3 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif C Post 10 genannten Betrages verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 15a Abs. 1 WFLKG vorgenommen werden kann.
(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.“

5. In der Anlage erhält die bisherige Überschrift „Tarifpost“ die Bezeichnung „Tarif A“ und werden Zahlzeichen „I.“, „II.“ und „III.“ durch die Ziffern „1.“, „2.“ und „3.“ ersetzt.

6. In der Anlage werden nach Tarif A folgender Tarif B und Tarif C angefügt:

„Tarif B
Preis in Euro


1.
Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt, bei Anlagen über 20 kW bis unter 100 kW

144,–
2.
Überprüfung, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt, bei Anlagen ab 100 kW, je angefangener Viertelstunde
36,–
3.
Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
22,–

Tarif C
Preis in Euro


1.
bei einem Innengerät
107,–
2.
bei zwei Innengeräten, pro Klimaanlage
88,–
3.
bei drei Innengeräten, pro Klimaanlage
77,–
4.
bei vier Innengeräten, pro Klimaanlage
72,–
5.
bei fünf Innengeräten, pro Klimaanlage
70,–
6.
ab sechs Innengeräten, pro Klimaanlage
67,–
7.
pro Außeneinheit
77,–
8.
Ausstellung des Prüfbefundes
14,–
9.
Wegzeitentgelt (Pauschale für zurückgelegte Wegstrecken und den hiefür notwendigen Zeit- und Fahrtaufwand)
22,–“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl
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