Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2008Ausgegeben am 12. Dezember 200849. Stück
49. Verordnung:Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis; Änderung [CELEX-Nr.: 32002L0091]

49.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis geändert wird
Auf Grund des § 15h des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis, LGBl. für Wien Nr. 33/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 41/2006, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
Verordnung der Wiener Landesregierung über die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen und für fachkundige Personen nach dem Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis
2. Vor dem § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
1. Abschnitt
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
3. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Über die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen Personen, die
1. einen behördlich anerkannten Ausbildungskurs (§§ 2 bis 5) erfolgreich abgeschlossen haben und
2. die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe besitzen:
a) Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
c) Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
d) Hafner (§ 94 Z 30 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008),
oder den Nachweis über eine mindestens dreijährige, einschlägige fachliche Tätigkeit in Unternehmen, die zur Aufstellung, Wartung oder Reparatur von Gas- und Ölbrennern befugt sind oder auf Grund einer Berechtigung nach den vorstehenden lit. a bis d betrieben werden, erbringen.“
4. § 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„§ 15f Abs. 3 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes bleibt unberührt.“
5. § 3 Z 1 lautet:
„1. Inhalt und Anwendung des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie die sich daraus für das Überwachungsorgan ergebenden Pflichten und Rechte;“
6. Nach dem 1. Abschnitt wird der folgende 2., 3. und 4. Abschnitt angefügt:
2. Abschnitt
Einmalige Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 6. (1) Über die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der einmaligen Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen:
1. Personen, die die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe besitzen:
a) Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
3. akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, oder
4. technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
3. Abschnitt
Überprüfung von Klimaanlagen
§ 7. (1) Über die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfungen von Klimaanlagen verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
a) mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
b) mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oder
c) Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
d) akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, oder
e) technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
(2) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
4. Abschnitt
Umsetzung von EU-Recht
§ 8. Durch die §§ 6 und 7 dieser Verordnung wird Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, CELEX Nr. 32002L0091, ABl. 2003 L 1 S. 65 ff., umgesetzt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2008/257/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
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