Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 13. Juli 200727. Stück
27. Verordnung:Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007)

27.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007)
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 67/2006, wird verordnet:
Angemessene Gesamtbaukosten
§ 1. (1) Die Obergrenze der angemessenen Gesamtbaukosten beträgt 1 180 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989.
(2) Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:
bis 1 000 Quadratmeter 300 Euro,
über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 Quadratmeter bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.
(3) Bei Bauvorhaben, bei denen besondere bautechnische Anforderungen (zB technische Erschwernisse, Passivhausstandard, Vorkehrungen, die aus der Lage an emissionsreichen Standorten entstehen), besondere bauökologische Qualitäten (Maßnahmen für den Klimaschutz, zB der Baustoffe und Ausstattung, der Bauabwicklung und Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Minderung des Endenergieverbrauches), besondere architektonisch gestalterische Qualitäten (zB Schaffung von Allgemeinflächen, Maßnahmen zur Erhöhung der Grundrissflexibilität, Einsatz von Bauweisen und Bauelementen mit hohem Langzeitwert, Maßnahmen für behinderte und ältere Menschen sowie für Kinder), Kosten für Energieausweise, Marketingkosten und sonstige unvorhergesehene erschwerende Umstände nachweisbar zu wesentlichen Mehrkosten führen, erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 und 2 um diese Mehrkosten, höchstens jedoch um 550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche.
(4) Bei der Errichtung von Heimen erhöht sich die Obergrenze gemäß Abs. 1 bis 3 um bis zu 90 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, sofern heimspezifische Maßnahmen nachweisbar zu Mehrkosten führen.
(5) Bei Heimen besteht die Nutzfläche aus der für Wohnzwecke der Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner dienenden Fläche sowie aus einem Zuschlag für die in § 2 Z 5 WWFSG 1989 genannten Räume. Dieser beträgt bei Pflegeheimen 75 vH, bei Pensionistenwohnheimen 50 vH, bei sonstigen Heimen 25 vH.
(6) Tatsächlich errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung. § 63 in Verbindung mit § 2 Z 9 WWFSG 1989 ist jedenfalls einzuhalten.
(7) In jenen Fällen, in denen von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber keine Vorsteuer (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007) geltend gemacht werden kann, erhöhen sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die zu entrichtende Umsatzsteuer.
Energetische und bauökologische Mindestanforderungen
§ 2. (1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
a) Bei Antragstellungen bis zum 31. Dezember 2008 wird der Standard Niedrigenergiehaus erreicht, wenn die Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für
HWBBGF, HGT 3400 gemäß Ö-Norm B 8110 erreicht wird:
bei Errichtung von bis zu 2 Wohnungen ohne mechanische Lüftung von 25 × (1 + 2/lc),
bei Errichtung von bis zu 2 Wohnungen mit mechanischer Lüftung von 21 × (1 + 2/lc);
für lc-Werte < 1,25 ist lc = 1,25 in die Formel 25 x (1 + 2/lc) bzw. 21 × (1 + 2/lc) einzusetzen;
bei Errichtung von mehr als 2 Wohnungen ohne mechanische Lüftung von 20 × (1 + 2/lc),
bei Errichtung von mehr als 2 Wohnungen mit mechanischer Lüftung von 16 × (1 + 2/lc).
Die zulässigen Grenzwerte sind auf ganze Zahlenwerte zu runden.
b) Bei Antragstellungen ab 1. Jänner 2009 darf ein zulässiger HWBBGF,zul-Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge lc.
Referenzlinie für HWB BGF,zul
1,25
2
3
4
5
15 × (1+2,5/lc) ohne Wohnraumlüftung
45
34
28
24
23
11 × (1+2,5/lc) mit Wohnraumlüftung
33
25
20
18
17
Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 15 × (1+2,5/lc) für Gebäude ohne Wohnraumlüftung bzw. 11 × (1+2,5/lc) für Gebäude mit Wohraumlüftung heranzuziehen. Für lc-Werte < 1,25 ist lc = 1,25 bzw. für lc-Werte > 5,00 ist lc = 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf ganze Zahlenwerte zu runden.
(2) Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus, dürfen nicht gefördert werden. Im Falle von Gasheizungen darf nur die Gasbrennwerttechnologie gefördert werden.
(3) Für nicht lastabtragende Konstruktionen dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)-, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.
(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein bauphysikalischer Nachweis über die Energiekennzahl Heizwärmebedarf (HWB) in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr [kWh/(m²a)] vorzulegen. Der Heizwärmebedarf ist die auf die Bruttogeschoßfläche des beheizten Volumens bezogene, durch Berechnung ermittelte Wärmemenge, die nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im langjährigen Mittel während einer Heizperiode den Räumen zuzuführen ist, um die erforderliche projektbezogene Raumtemperatur sicherzustellen.
Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen
§ 3. (1) Die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von
1. 700 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2 000 Quadratmeter beträgt,
2. 650 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2 000 Quadratmeter und 4 500 Quadratmeter beträgt,
3. 600 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche mehr als 4 500 Quadratmeter, aber weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,
4. 550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 10 000 Quadratmeter und 15 000 Quadratmeter beträgt,
5. 510 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche mehr als 15 000 Quadratmeter beträgt, für die Förderung von Heimplätzen sowie für die nachträgliche Errichtung von Dachgeschossausbauten zum Zwecke der Vermietung, sofern diese nicht von der Stadt Wien oder gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet werden.
(2) Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Baukostenbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen im Falle einer zulässigen Baukostenerhöhung von mehr als 120 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß § 1 Abs. 2 oder von mehr als 500 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gemäß § 1 Abs. 3 maximal 20 vH, im Übrigen maximal 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten betragen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen hat mit Ausnahme von Bausparkassendarlehen gewährleistet zu sein, dass
1. die Laufzeit mindestens 15 Jahre beträgt,
2. die Auszahlung des Darlehensbetrages ohne jeden Abzug erfolgt und als Darlehenskosten jeweils nur die dem Darlehensgeber tatsächlich erwachsenden Barauslagen bzw. sonstigen aus der Besicherung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden,
3. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv und netto erfolgt und
4. der Zinssatz das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitet.
(4) Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 WWFSG 1989 darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt werden.
(5) Das Familieneinkommen (Haushaltseinkommen) darf im Falle des § 1 Abs. 2 höchstens 140 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Einkommens betragen.
§ 4. (1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.
(3) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 3 Abs. 3 in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 35 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
§ 5. (1) Verwendet die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nach dem der Förderungszusicherung zugrundeliegenden Finanzierungsplan oder nach Abänderung des der Förderungszusicherung zugrundeliegenden Finanzierungsplanes mehr als ein Drittel an Eigenmitteln, erfolgt die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes nach § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 unter folgenden weiteren Bedingungen:
1. Die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel dürfen maximal das 120-fache des Betrages gemäß § 63 Abs. 1 WWFSG 1989 (indexiert nach Abs. 3 und 4) betragen.
2. Auf Förderungsdauer darf als Hauptmietzins höchstens der Betrag gemäß § 63 WWFSG 1989 begehrt werden.
3. Die Gesamtbaukosten gemäß § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 in Verbindung mit § 1 dieser Verordnung haben bei Zutreffen der Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 jedenfalls als angemessen zu gelten.
(2) Ungeachtet der Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz ist § 5 Abs. 1 im Falle der Veräußerung einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes sowie eines Geschäftsanteiles einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes anzuwenden. Dies gilt nicht im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens im Insolvenzfall sowie bei Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr. 114/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005.
§ 6. (1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann neben der Förderung nach § 3 oder § 5 ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes in Höhe von 150 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 57,41 Euro je Quadratmeter Nutzfläche begehrt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle getretenen Index.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist ab der Vermietung der Wohnungen mit 0,70 Euro je Nutzwerteinheit und Monat in halbjährlichen Pauschalraten, Rückzahlungstermine 1. Mai und 1. November, zurückzuzahlen. Der monatliche Rückzahlungsbetrag ist solange nicht zu leisten, als die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen nicht überschritten werden; werden die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 7,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten, beträgt der monatliche Rückzahlungsbetrag 0,35 Euro je Nutzwerteinheit. Familieneinkommen und Haushaltgröße sind alle 5 Jahre ab Gewährung des Darlehens zu überprüfen.
(3) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. Mai und 1. November zu entrichten.
(4) Der monatliche Rückzahlungsbetrag gemäß Abs. 2 und die Verzinsung gemäß Abs. 3 dürfen neben dem Betrag gemäß § 3 Abs. 4 begehrt werden.
§ 7. (1) Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.
(2) Neben der Förderung nach § 3 kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens in der energetischen Qualität Passivhausstandard (inkl. Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sowie bei Verwendung erneuerbarer Energieträger in Höhe von 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll
§ 8. (1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Geschäftsräumen, an denen Wohnungseigentum begründet werden soll, erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von
1. 550 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,
2. 440 Euro je Quadratmeter Nutzfläche in den übrigen Fällen.
(2) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen sind, ausgenommen Bausparkassendarlehen, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 9. (1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen oder der Geschäftsräume, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.
(3) Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre. Die Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren und beträgt
vom 6. bis 10. Jahr halbjährlich 1 vH
vom 11. bis 15. Jahr halbjährlich 1,5 vH
vom 16. bis 20. Jahr halbjährlich 2 vH
vom 21. bis 25. Jahr halbjährlich 2,5 vH
vom 26. bis 30. Jahr halbjährlich 3 vH
des Darlehensbetrages. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
§ 10. (1) Neben der Förderung nach § 8 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.
(2) Neben der Förderung nach § 8 kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens in der energetischen Qualität Passivhausstandard (inkl. Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 60 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sowie bei Verwendung erneuerbarer Energieträger in Höhe von 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
Förderung der Errichtung von Eigenheimen und von Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
§ 11. (1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Z 11 WWFSG 1989.
(2) § 3 Abs. 3 und § 9 sind sinngemäß, § 1 ist bei Eigenheimen nicht anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann die Förderung auch nach § 12 erfolgen.
Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern
§ 12. (1) Die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen in Höhe von höchstens 36 340 Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 1 820 Euro für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber Familienbeihilfe bezogen wird.
(2) Die Annuitätenzuschüsse betragen in den ersten fünf Jahren 6 vH der Darlehenssumme, in den folgenden fünf Jahren 3 vH der Darlehenssumme und gelangen zu den Fälligkeitsterminen des Darlehens zur Auszahlung. Die Auszahlung der Annuitätenzuschüsse darf erst dann erfolgen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Aufgabe ihrer bzw. seiner Rechte an der bisher zur Befriedigung ihres bzw. seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, nachgewiesen hat.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß, § 1 nicht anzuwenden.
Förderung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur
§ 13. Für Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur gemäß § 2 Z 7 WWFSG 1989 kann ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss bis zum vollen Ausmaß der Baukosten gewährt werden.
Endabrechnung
§ 14. Ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß §§ 5, 11, soweit Eigenheime betroffen sind, und 12 hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die tatsächlichen Gesamtbaukosten unter Bedachtnahme auf die von den Nutzern der Wohnungen erbrachten Leistungen ohne Verzug nach der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zu Grunde gelegt werden können.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 46/2001, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 55/2004 (Neubauverordnung 2001), außer Kraft.
(2) Auf bereits zugesicherte Förderungen und auf Ergänzungsförderungen ist die Neubauverordnung 2001 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass anstelle § 2a Abs. 2 die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Neubauverordnung 2007 Anwendung finden.
(3) Ist es bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neubauverordnung 2007 bereits zugesicherten Förderungen nachweislich zu einer unvorhergesehenen Erhöhung der Baukosten gekommen, findet – unbeschadet des Abs. 2 – die Neubauverordnung 2001 mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass anstelle § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 der Neubauverordnung 2007 anzuwenden sind.
(4) § 2 Abs. 3 der Neubauverordnung 2007 ist für vor dem 31. Dezember 2007 eingebrachte Anträge auf Förderungen nach den §§ 11 und 12 nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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