Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2007Ausgegeben am 21. Februar 20077. Stück
7. Gesetz:Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005; Änderung

7.
Gesetz, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005,
geändert wird

Der Wiener Landtag hat am 23. November 2006 in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 44/2005 beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl. Nr. 46/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. ,Bilanzgruppenkoordinator bzw. Bilanzgruppenkoordinatorin‘ eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;“
2. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG: BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2005;“
3. In § 25 Z 3, 1. Satz wird der Begriff „Bezirksgericht“ ersetzt durch den Ausdruck „mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht“.
4. § 42 Abs. 2 Z 12 lautet:
„12. die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators oder der Bilanzgruppenkoordinatorin und deren Anzeige an die Behörde.“
5. Folgender § 42a samt Überschrift wird eingefügt:
Bilanzgruppenkoordinator oder Bilanzgruppenkoordinatorin
§ 42a. (1) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag nach Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass
1. der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet ist,
2. der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die ihm oder ihr nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,
3. Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator oder an der Bilanzgruppenkoordinatorin halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,
4. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt,
5. der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,
6. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat,
7. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators oder der Bilanzgruppenkoordinatorin ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,
8. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin über eine seinen oder ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,
9. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und
10. die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen gewährleistet ist.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:
1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;
3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4. die Übernahme der von den Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen sowie anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel oder Kundinnenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
9. die Aufteilung und die Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
11. die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie;
12. der Abschluss von Verträgen
a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen, Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen, Stromlieferanten und Stromlieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen;
b) mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
d) mit Lieferanten und Lieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen über die Weitergabe von Daten.
(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen, jedenfalls
1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer und Regelzonenführerinnen zu erstellen;
2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen mitzuteilen;
5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
7. Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn
1. keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,
2. ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oder
3. die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Abs. 5 aberkannt wurde.
Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.“
6. § 51 Abs. 6 lautet:
„(6) In Verfahren nach §§ 50 und 51 hat die Wiener Landesregierung Parteistellung mit dem Recht, die Einhaltung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
7. In § 78 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat nach § 42a Abs. 1 eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausüben soll. Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Monaten für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42a Abs. 1 noch nicht abgelaufen, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator oder die benannte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige nach § 42a Abs. 1 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 42a Abs. 1 erlassen, so darf der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator oder die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes konzessionierte Bilanzgruppenkoordinatorin die Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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