Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 19. Oktober 200651. Stück
51. Verordnung:Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft)


51.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Wiener Elektroschutzverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. ES-VO Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 78, 84 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 4 und 5, 85f Abs. 2, 86a Abs. 3 und 4 sowie 88 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
§ 1. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung einzuschränken (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen darüber zu informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
§ 2. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 betrieben werden. Insbesondere
1. müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und ÖVE-E 15/1985 vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden,
2. dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:
1. Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen: ÖVE-E 15/1985;
2. Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982.
(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.
(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der im Abs. 1 genannten ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE E 5 Teil 1/1989 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verschiedener Dienstgeber und Dienstgeberinnen beschäftigt, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
§ 3. (1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).
(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Z 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens vier Jahre.
(3) Der Magistrat hat bei außergewöhnlicher Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage auch kürzere Zeitabstände als in Abs. 2 vorzuschreiben.
(4) Der Magistrat hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdet sein könnten.
(5) Die Überprüfungen nach Abs. 2 bis 4 müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere
a) der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,
b) der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung.
2. Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln.
Die Z 1 und Z 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist.
(6) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen des Überprüfers oder der Überprüferin enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren. Abs. 6 gilt auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-63:2003-01-01 eingehalten ist.
§ 4. (1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V haben Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür zu sorgen, dass
1. Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01 getroffen sind;
2. hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen § 28 eingehalten wird;
3. hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11, (§ 41):1995-03 und (§ 42):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 mit folgender Änderung anzuwenden ist: Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet: „(1) Für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen ,abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume‘ nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.“
(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen Sonderbestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind Folgende einzuhalten:
1. abgeschlossene elektrische Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-44:2001-02-01,
2. elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01,
3. elektrische Anlagen in feuchten und nassen Bereichen und Räume und elektrische Anlagen im Freien: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45:2000-12-01,
4. elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03,
5. elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50:2001-05-01,
6. elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983,
7. elektrische Anlagen in begrenzten leitfähigen Räumen: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985,
8. elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.10 der ÖVE/ÖNORM-E 8001-1: 2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
(4) Bis zum 1. Jänner 2007 kann anstelle der im Abs. 2 Z 2 genannten ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01 die ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05 und (§ 56a):1996-03 eingehalten werden.
§ 5. (1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein Gefahr bringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein Gefahr bringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
§ 6. (1) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn nach der Risikoabschätzung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 eine Blitzschutzanlage erforderlich ist.
(2) Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
1. durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder
2. wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in einem ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand gehalten werden und in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens drei Jahre.
(4) Der Umfang und das Ergebnis der Überprüfungen müssen in einem Prüfbefund dokumentiert werden, der auch den Namen der geeigneten, fachkundigen Person zu enthalten hat, welche die Überprüfung vorgenommenen hat. Der jeweils letzte Prüfbefund ist zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
§ 7. Den Verpflichtungen nach § 4 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.
§ 8. Die in dieser Verordnung angeführten ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart bzw. sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen:
ÖVE-Vorschrift/ÖNORM Fundstelle im BGBl.
ÖVE-E 5 Teil 1/1989 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 696ff)
ÖVE-E 5 Teil 9/1982 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 721ff)
ÖVE-E 15/1985 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 726ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1045ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1115ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-44:2001-02-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1128ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-45:2000-12-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1131ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50:2001-05-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1135ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01 BGBl. II Nr. 33/2006 (S. 69ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61:2001-07-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1150ff)
ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1175ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 971ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1420ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1435ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03 BGBl. Nr. 105/1996 (S. 342ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 42):1998-03 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1440ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1450ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1461ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1094ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56a):1996-03 BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1465ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1125ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1128ff)
ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) BGBl. II Nr. 222/2002 (S. 1760ff)
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62:2003-01-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63:2003-01-01 sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen.
Schlussbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 6 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.
(5) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2006/0152/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH, 1040 Wien
Druck: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
dienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Tel.: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular