Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 16. Mai 200217. Stück
17. Gesetz:Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002

17.
Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Zielbestimmung
§ 1. Aufgabe dieses Gesetzes ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993,
1. der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen,
2. die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen.
Informationspflicht
§ 2. Das Land Wien hat dafür Sorge zu tragen, dass junge Menschen und Erziehungsberechtigte über
1. Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden,
2. die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährdenden Faktoren, wie z. B. Gewalt, sexueller Missbrauch und Suchtmittelmissbrauch informiert und aufgeklärt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Junge Menschen: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Verheiratete Personen, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Erziehungsberechtigte: Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung durch längere Zeit oder auf Dauer ausüben.
3. Begleitpersonen: Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über junge Menschen von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde, sowie Personen, denen im Rahmen einer Jugendorganisation junge Menschen anvertraut worden sind.
4. Allgemein zugängliche Orte: darunter sind insbesondere öffentliche Straßen, Plätze und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Straßenbahn) zu verstehen sowie Gaststätten und sonstige Lokale, sofern für deren Besuch nach diesem Gesetz nicht spezielle Vorschriften bestehen.
5. Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind. Nicht als öffentliche Veranstaltungen gelten die der Religionsausübung dienenden Handlungen.
Altersnachweis
§ 4. Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
1. den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und
2. den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten,
ihr Alter durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Pflichten der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen
§ 5. (1) Den Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide beachten.
Pflichten der Unternehmer und Veranstalter
§ 6. (1) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.
(2) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf Beschränkungen in Betrieben oder bei Veranstaltungen zu erfolgen haben. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
Allgemeine Pflichten
§ 7. Unbeschadet der in den §§ 5 und 6 bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen könnten oder welche jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen veranlassen.
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Besuch von öffentlichen Veranstaltungen
§ 8. (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.
(2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z. B. Heimweg) vorliegt.
(3) Die Behörde kann durch Verordnung den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung von jungen Menschen mit Grund zu befürchten ist.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 3 ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu veröffentlichen; sie tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Sofern diese Veranstaltung öffentlich angekündigt wird, ist auf die behördliche Beschränkung hinzuweisen.
Verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten
§ 9. (1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken und Wettbüros.
(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen Örtlichkeiten aufhalten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.
(3) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich nicht in Spiellokalen oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, an denen mehr als zwei Spielapparate aufgestellt sind, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können.
(4) Diese Verbote gelten nicht für die Teilnahme von jungen Menschen an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie für die Teilnahme an Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes teilnehmen dürfen.
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen
§ 10. (1) Inhalte von Medien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2000, und Datenträgern sowie Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen oder verharmlosen,
2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.
(3) Wer selbstständig und regelmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder Beaufsichtigung sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind.
Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel
§ 11. (1) Der Konsum von Alkohol und Tabakwaren ist jungen Menschen in der Öffentlichkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten.
(2) Junge Menschen dürfen sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Anwendung von alkoholhältigen Zubereitungen und sonstigen Rausch- und Suchtmitteln zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
Strafen und sonstige Maßnahmen
§ 12. (1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 und 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.
(2) Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) in Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei diesen Personen um Unternehmer oder Veranstalter, hat zusätzlich die Übermittlung des Straferkenntnisses oder der Strafverfügung an die Gewerbebehörde und die Veranstaltungsbehörde zu erfolgen, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes oder die Durchführung von Veranstaltungen erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
(3) Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen oder sonstige Personen über 18 Jahre, die eine solche Übertretung (Abs. 1) ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.
(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen, welche
1. ein Beratungs- und Informationsgespräch über Sinn und Zweck der Jugendschutzbestimmungen beim Jugendwohlfahrtsträger anzuordnen hat oder
2. diese jungen Menschen mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen hat, sofern ein Beratungs- und Informationsgespräch seitens dieser jungen Menschen abgelehnt oder seitens des Jugendwohlfahrtsträgers als nicht zielführend erachtet wird.
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
(5) Der Versuch ist strafbar, ausgenommen der Versuch von jungen Menschen.
(6) Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2 erwerben, besitzen oder verwenden sowie Rausch- und Suchtmittel, die junge Menschen entgegen § 11 Abs. 2 erwerben, besitzen oder zu sich nehmen, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG für verfallen erklärt werden.
Zuständigkeit
§ 13. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat an der Vollziehung des § 12 Abs. 1 mitzuwirken durch
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. April 1985 zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 34, außer Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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