Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 28. Februar 200213. Stück
13. Gesetz:Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nr. 399L0022]

13.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er das Tier – sofern nach fachkundiger Ansicht eine Entlassung in die freie Natur mangels Überlebensfähigkeit nicht möglich ist – an Institute, Vereinigungen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben – soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 13 Abs. 7 zweiter Satz und 13b Abs. 3 zweiter Satz besteht – die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu veranlassen.“
2. § 3 Abs. 1 bis 4 lauten:
§ 3. (1) Als Nutztiere gelten Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder zur Nutzung ihrer Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse hiefür geeignet sind, wie zB Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
(2) Als Heimtiere gelten Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die im Abs. 1 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden, wie zB Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Tauben und Zierfische.
(3) Als Wildtiere gelten alle Tiere außer den Nutztieren (Abs. 1) und den Heimtieren (Abs. 2).
(4) Ein Tierheim ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung zur Verwahrung und Betreuung fremder oder herrenloser Tiere.“
3. Dem § 3 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Als Zoo gilt eine dauerhafte Einrichtung, in welcher lebende Exemplare von zumindest einer Wildtierart im Sinne der Anhänge A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000, ABl. Nr. 320 vom 18. Dezember 2000, S. 1, zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Auch Tierschauen (zB Reptilienschauen, Safariparks u. dgl.) gelten unter dieser Voraussetzung als Zoo.
(12) Nicht als Zoo im Sinne des Abs. 11 gelten Zirkusse und Tierschauen, die im Zusammenhang mit einem solchen veranstaltet werden, soweit die zur Schau gestellten Tiere an den Zirkusvorführungen beteiligt sind.“
4. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Niemand darf ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig töten, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst versetzen.“
5. § 5 lautet:
§ 5. Als Tierquälerei im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 sind insbesondere anzusehen:
1. Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen),
2. die Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl,
3. die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe,
4. das Ausreißen oder Abtrennen von Schenkeln an lebenden Fröschen,
5. das Abverlangen von Leistungen, die offensichtlich die Kräfte des Tieres übersteigen oder denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist,
6. die Veranstaltung von Tierkämpfen wie auch die zur Verfügungstellung von Tieren zu diesem Zweck, oder das mutwillige Hetzen eines Tieres durch ein anderes,
7. die Heranziehung eines Tieres zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind,
8. die Verwendung von Fanggeräten in der Weise, dass diese nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
9. das Aussetzen eines Tieres, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, um sich seiner zu entledigen,
10. die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden,
11. die Weitergabe oder der Erwerb eines Tieres, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung,
12. die zwangsweise Einverleibung von Futter oder sonstigen Mitteln (zB Schoppen von Geflügel), sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist,
13. die Verabreichung von Futter, das dem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht,
14. die Verwahrung eines Tieres in Fahrzeugen, sofern es dadurch Temperaturen, einer Bewegungseinschränkung, Sauerstoffmangel oder zu hohen Kohlendioxidkonzentrationen ausgesetzt wird, die ihm Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind,
15. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen,
16. das Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist,
17. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett oder Sonstigem,
18. die hochgradige oder dauernde Beunruhigung von Tieren,
19. die vom Muttertier getrennte Haltung von Hundewelpen bis zu einem Alter von acht Wochen.“
6. § 6 lautet:
§ 6. (1) Die Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen, die dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie die in diesem Zusammenhang erfolgende Tierhaltung, sind der Behörde vom Veranstalter (Geschäftsführer) zu melden.
(2) Diese Meldung muss spätestens vier Wochen vor dem Tag der Veranstaltung beim Magistrat einlangen und hat eine Beschreibung über die Art der Verwendung und der Haltung der Tiere, eine Auflistung aller mitgeführten Tierarten wie auch eine Angabe über die Anzahl der Tiere mit einzuschließen. Bei Zirkussen, Varietés und Tierschauen, soweit Letztere nicht unter die Verbote der §§ 15 oder 16 fallen, sind dieser Meldung auch allfällige, von anderen Ländern erlassene Bescheide über tierschutzrechtliche Bewilligungen oder bescheidmäßige Aufträge (Beschränkungen einschließlich des Verbotes der Verwendung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten, Auflagen, Bedingungen sowie damit verbundene Befristungen) anzuschließen. Bei Dauerveranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes muss die Meldung spätestens eine Woche vor dem Tag der jeweiligen Einzelveranstaltung beim Magistrat einlangen und hat eine Angabe über den Beginn, die Dauer, den Ort und den Umfang der Veranstaltung zu enthalten.
(3) Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in einer Verordnung nach Abs. 8 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. Reichen diese nicht aus, um die Gefahr einer Tierquälerei hintanzuhalten, so hat der Magistrat dem Veranstalter die aus Gründen des Tierschutzes erforderlichen Aufträge (Beschränkungen, Auflagen, Bedingungen) zu erteilen. Gegebenenfalls können auch Befristungen vorgesehen werden.
(4) Können die Interessen des Tierschutzes auch durch Beschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht ausreichend gewahrt werden, ist die Mitwirkung oder auch die bloße Haltung der Tiere zu untersagen.
(5) In tierschutzrechtlichen Bescheiden eines anderen Landes verfügte Maßnahmen (Beschränkungen einschließlich des Verbotes der Verwendung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten, Auflagen, Bedingungen sowie damit verbundene Befristungen), welche die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und Tierschauen gemäß Abs. 2 betreffen, sind Aufträgen nach Abs. 3 und 4 gleichzuhalten. In diesem Fall haben, sofern solche Anordnungen die Interessen des Tierschutzes ausreichend berücksichtigen, weitere Verfügungen gemäß Abs. 3 oder 4 zu unterbleiben.
(6) Der Magistrat ist berechtigt, zu Veranstaltungen und Proben, bei denen Tiere mitwirken sowie zur Kontrolle der damit verbundenen Tierhaltungseinrichtungen, einschließlich jener von Tierschauen gemäß Abs. 2, Tierärzte der Behörde (§ 21 Abs. 2) zu entsenden, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide – einschließlich jener nach Abs. 5 – zu überwachen. Diesen Organen ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, der freie Zutritt zur Veranstaltungsstätte und zu allen dazugehörigen Anlagen und Räumen zu gestatten sowie vom Veranstalter (Geschäftsführer) jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen wie auch die für die Durchführung der Kontrollen erforderliche Hilfestellung zu gewähren.
(7) Stellt der Tierarzt der Behörde eine Gefährdung der Interessen des Tierschutzes fest, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen erfordert, hat er die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu erteilen und nötigenfalls die Mitwirkung der Tiere zu verbieten.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren, welche bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Verwendung finden, Vorschriften über die Haltung bestimmter Tierarten, über die Führung von Aufzeichnungen, insbesondere über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, über die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde, über die Kennzeichnung der Tiere sowie über die Führung von Nachweisen betreffend den Verbleib die-ser Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu erlassen sowie die Mitwirkung von bestimmten Tierarten im Rahmen von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß zu verbieten.“
7. § 7 lautet:
§ 7. Tiere sind so zu befördern, dass ihnen nicht unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zugefügt und sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden. Sie dürfen nur von erfahrenen Personen geführt, getrieben oder ein- und ausgeladen werden.“
8. § 8 lautet:
§ 8. (1) Eingriffe an Tieren – sofern diese nicht nach Abs. 2 verboten sind – dürfen nur von einem Tierarzt und nach vorheriger Betäubung vorgenommen werden. Eine Betäubung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Eingriff als geringfügig anzusehen ist.
(2) Eingriffe mit dem Ziel der VerÄnderung des Erscheinungsbildes eines Tieres oder solche, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, wie zB die Durchtrennung der Stimmbänder, das Kupieren von Körperteilen, das Entfernen der Krallen oder der Zähne, sind verboten.
(3) Eingriffe an Tieren, die nicht der Heilung dienen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn diese aus anderen veterinärmedizinischen Gründen, zum Wohl des Tieres oder zur Verminderung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen und Tieren notwendig sind oder der Verhütung der Fortpflanzung dienen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verbot der Vornahme von aus veterinärmedizinischen Gründen nicht erforderlichen Eingriffen an Tieren erlassen, wenn dies Interessen des Tierschutzes verlangen.“
9. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.“
10. § 13 Abs. 5 sowie der neu angefügte Abs. 5a lauten:
„(5) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 3a gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde (§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz).
(5a) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.“
11. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Halter eines Hundes darf seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.“
12. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:
„Hundeausbildung
§ 13c. (1) Die Ausbildung von fremden Hunden im Rahmen der Gebrauchs- und Schutzhundeausbildung bedarf einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
1. gewährleistet ist, dass eine für die Ausbildung der Hunde geeignete Anlage oder Örtlichkeit mit einer Gesamtfläche von mindestens 3 000 m² vorhanden ist,
2. eine ausreichende Zahl geeigneter Hundeausbilder (Abs. 4) zur Verfügung steht, und
3. eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären, oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird.
(4) Zur Hundeausbildung dürfen nur solche Personen herangezogen werden, die
1. über ein Mindestalter von 24 Jahren verfügen,
2. Hunde erfolgreich zur Begleithundeprüfung II geführt haben,
3. mit den Grundsätzen der Hundehaltung und -ausbildung sowie des Tierschutzes vertraut sind, und
4. über die für ihre Tätigkeit erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(5) Als nicht vertrauenswürdig (Abs. 4 Z 4) sind jedenfalls Personen anzusehen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden sind.“
13. Im § 16 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Menschen“ die Wortfolge „oder Artgenossen“ eingefügt.
14. Dem § 16 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Eigentümers des Tieres unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf den neuen Eigentümer des Tieres über.“
15. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Betrieb von Zoos
§ 17a. (1) Der Betrieb eines Zoos sowie jede wesentliche Änderung eines solchen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 11 Abs. 1 bis 4 entspricht,
2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt ist,
3. der Zoo sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen und/oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und/oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder gegebenenfalls an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligt,
4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, durch den Zoo gefördert werden,
5. die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, wozu unter anderem eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und eine entsprechende Betreuung durch eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, die eine diesbezügliche Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, absolviert haben, und dem erforderlichen Hilfspersonal gehört,
6. der Zoo ein von einem Fachtierarzt für Wild- und Zootiere erstelltes, dem aktuellen tiergartenbiologischen und veterinärmedizinischen Wissensstand entsprechendes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung, Behandlung und Ernährung umsetzt,
7. der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten und das Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen zu verhindern,
8. keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen und
9. ein verantwortlicher Leiter bestellt wurde, der als Qualifikation für diese Tätigkeit entweder die Befähigung als Fachtierarzt für Wild- und Zootiere bzw. als Zoologe mit Universitätsabschluss oder als Tierarzt eine praktische Erfahrung, die im Zuge einer fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Zoo im Sinne dieses Gesetzes erworben wurde, nachweisen kann.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 bewilligter Zoo nicht mehr die für seine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen (Abs. 2), so hat die Behörde nötigenfalls die erteilte Bewilligung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen bzw. in den übrigen Fällen vorerst die erforderlichen Aufträge unter Setzung einer angemessenen, die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigenden Frist zu erteilen und bei deren Nichterfüllung gleichfalls die erteilte Bewilligung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.
(5) Zoos bzw. Teile von solchen, die über keine Bewilligung verfügen oder deren Bewilligung widerrufen wurde, sind von der Behörde für die Öffentlichkeit zu schließen.
(6) Wird ein Zoo bzw. ein Teil eines solchen geschlossen, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder auch in Hinkunft in einer den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechenden Weise gehalten oder an Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche gleichfalls diesen Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls hat die Behörde dem Betreiber die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
(7) Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Regis-ter über die Sammlung des Zoos zu führen, das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Aus dem Register muss der Verbleib der Tiere über einen Zeitraum von zehn Jahren nachweislich sein. Den Organen der Behörde ist die jederzeitige Einsichtnahme in das Register zu gestatten sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen.
(8) Im Übrigen findet auf Zoos § 17 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.“
16. Im § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 16 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 2 Z 1 sowie 30 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§§ 16 Abs. 4 bis 6, 22 Abs. 1 sowie 30 Abs. 3“ ersetzt und im § 19 der Ausdruck „30 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „30 Abs. 3“.
17. § 20 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
§ 20. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14, 18, 21 und 24 an der Vollziehung mitzuwirken durch“
18. Im § 20 Abs. 2 Z 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 und § 5“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 2“ ersetzt.
19. Im § 20 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§§ 6 Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „§§ 6 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
20. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Tierheime und Zoos sind von den Tierärzten der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu überprüfen.“
21. § 22 lautet:
§ 22. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärzte der Behörde sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung (§ 21) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 18 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung der §§ 16 Abs. 5 und 6 sowie 30 Abs. 3 zu.“
22. Die Überschrift im VI. Abschnitt lautet:
„Strafbestimmungen, Verfall und Sprachliche Gleichbehandlung“.
23. § 28 lautet:
§ 28. (1) Wer
1. als Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu veranlassen,
2. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu erstattende Meldung betreffend die Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen unterlässt,
3. den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Gestattungspflichten gemäß § 6 Abs. 6 zuwiderhandelt,
4. seiner Meldepflicht gemäß § 13a nicht nachkommt,
5. als befugter Tierhändler oder als Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 16 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,
6. als Leiter eines Tierheimes oder eines Zoos der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 17a Abs. 7 zuwiderhandelt oder den Auskunfts- oder Gestattungspflichten gemäß § 17 Abs. 7 bzw. § 17a Abs. 7 nicht nachkommt,
7. die Anzeige gemäß § 17 Abs. 6 oder § 17a Abs. 8 unterlässt,
8. es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 22),
9. als Tierschutzorgan seiner Pflicht zur Rückstellung des Dienstausweises und des Dienstabzeichens nicht entspricht (§ 24 Abs. 5),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ein Tier, das Schmerzen empfinden kann, in qualvoller Weise oder mutwillig tötet, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügt oder es unnötig in schwere Angst versetzt (§ 4 Abs. 1) – insbesondere durch die im § 5 genannten Formen der Tierquälerei –, begeht, sofern die Tat nicht eine gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie 16, 22, 23 und 27 mit Strafe bedrohte Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer
1. den nach § 6 Abs. 3, 4 und 7 erteilten oder diesen gemäß § 6 Abs. 5 gleichzuhaltenden Aufträgen (Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen) einschließlich des Verbotes der Verwendung, Mitwirkung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten zuwiderhandelt,
2. Tiere entgegen den Anforderungen des § 7 befördert,
3. Eingriffe an Tieren entgegen § 8 Abs. 1 bis 3 vornimmt,
4. verbotene Tierversuche durchführt (§ 9),
5. eine Schlachtung oder Tötung von Tieren entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 durchführt,
6. ein Tier entgegen den im § 11 Abs. 1 bis 3 normierten Grundsätzen der Tierhaltung hält,
7. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 11 Abs. 4),
8. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 12 zuwiderhandelt,
9. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 1),
10. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2),
11. der im § 13 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
12. der im § 13 Abs. 3a festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
13. der im § 13 Abs. 6 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
14. seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 13 Abs. 8),
15. die Ausbildung von fremden Hunden ohne die gemäß §§ 13c Abs. 1 oder 30 Abs. 4 erforderliche Bewilligung vornimmt,
16. Wachhunde entgegen § 14 hält,
17. den Verboten des § 15 Abs. 1 oder § 15a zuwiderhandelt,
18. den Verboten des § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt,
19. ein Tierheim oder einen Zoo ohne behördliche Bewilligung betreibt (§ 17 Abs. 1 bzw. § 17a Abs. 1),
20. als Betreiber eines geschlossenen Zoos bzw. Teil eines solchen seine Verpflichtungen gemäß § 17a Abs. 6 nicht einhält,
21. einer auf § 13b Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
22. einer auf die §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 8, 8 Abs. 4, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 2 und 17 Abs. 9 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
23. den in Bescheiden gemäß § 15 Abs. 4 und 5 enthaltenen Auflagen nicht nachkommt,
24. Aufträgen gemäß § 16 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt,
25. den in Bescheiden gemäß §§ 13c Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1, 3 und 8 sowie 17a Abs. 1, 3 und 6 enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
26. den in Bescheiden nach der im § 30 Abs. 2 zitierten Kundmachung enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
27. den Geboten oder Verboten der gemäß § 30 Abs. 5 aufrechterhaltenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
24. § 29 Abs. 1 und 2 lautet:
§ 29. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretungen in den Fällen des § 28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8 und 16 bis 18 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
(2) Weiters können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden:
1. Hunde bzw. andere Tiere, bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14 und 21,
2. Tiere, bei Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 23, 24, 26 und 27, des § 28 Abs. 3 Z 22 in Verbindung mit einer auf § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5 oder § 14 Abs. 2 gegründeten Verordnung sowie des § 28 Abs. 3 Z 25 in Verbindung mit Bescheiden nach § 17 Abs. 1, 3 und 8 oder § 17a Abs. 1, 3 und 6.“
25. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
26. § 30 Abs. 4 bis 6 lautet:
„(4) Für Einrichtungen zur Hundeausbildung, die zum Zeitpunkt der Einführung einer Bewilligungspflicht (§ 13c Abs. 1) bereits in Wien bestanden haben, ist bei der Behörde innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt um Erteilung einer solchen anzusuchen.
(5) Bis zur Erlassung der in den §§ 11 Abs. 5 und 14 Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen bleibt die Verordnung der Wiener Landesregierung über das Halten von Hunden für Wachtzwecke und das Schoppen von Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 15/1958, mit der Maßgabe, dass deren §§ 3 und 4 zu entfallen haben, als Landesgesetz in Geltung.
(6) Ein Zoo, der zum Zeitpunkt der Einführung der Bewilligungspflicht gemäß § 17a bereits betrie-ben wurde, hat bis längstens 1. April 2003 eine Bewilligung gemäß § 17a Abs. 1 zu erwirken.“
Artikel II
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 9. April 1999, S. 24, umgesetzt.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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