Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 4. Mai 200023. Stück
23. Gesetz:Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000)

23.
Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000
Gegenstand der Abgabe
§ 1. Der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz) in Wien unterliegt einer Abgabe (Kulturförderungsbeitrag).
Bemessungsgrundlage
§ 2. Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind die auf Grund des Betriebes einer Rundfunkempfangseinrichtung monatlich zu leistenden Zahlungen (Rundfunkgebühren und Programmentgelte) exklusive der Umsatzsteuer und des Kunstförderungsbeitrages.
Abgabensatz
§ 3. Die Abgabe beträgt monatlich 20% der Bemessungsgrundlage.
Abgabepflichtiger
§ 4. Zur Entrichtung des Kulturförderungsbeitrages ist der Betreiber der Rundfunkempfangseinrichtung verpflichtet.
Entstehen und Endigung der Abgabepflicht; Fälligkeit
§ 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Kulturförderungsbeitrages entsteht mit der Inbetriebnahme der Rundfunkempfangseinrichtung (§ 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz) und endet mit der ersatzlosen Abtragung der Rundfunkempfangseinrichtung; für den Monat der Inbetriebnahme bzw. der Abtragung besteht die volle Abgabepflicht. Die Abgabe wird jeweils für zwei Monate im Voraus fällig und durch Vorschreibung oder im Einzugswege eingebracht.
Einhebung der Abgabe
§ 6. (1) Die Einbringung der Abgabe obliegt der „Gebühreninkasso Service GmbH“ (Gesellschaft); die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den die Rundfunkgebühren (§§ 2 und 3 Rundfunkgebührengesetz) eingehoben werden.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, 2,5% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kulturförderungsbeiträge als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 2,5% beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(3) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe nach Abzug der Vergütung dem Land Wien vierteljährlich abzuführen.
Mitteilungspflicht
§ 7. Der Abgabepflichtige hat alle für das Entstehen bzw. die Endigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände bzw. jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen; eine Meldung nach § 2 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung. § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz gilt sinngemäß.
Verfahren
§ 8. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 obliegt in erster Instanz der Gesellschaft; Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Abgabenberufungskommission. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist anzuwenden.
(2) Rückständige Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben.
(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe nach § 7 unrichtig ist oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Abgabenpflicht durchzuführen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes sinngemäß anzuwenden hat.
Zweckwidmung
§ 9. Das Erträgnis der Abgabe ist für kulturelle Zwecke, insbesondere für die Altstadterhaltung, zu verwenden.
Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften
§ 10. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:
1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995;
3. Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/1999.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 12. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
Artikel II
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Einhebung eines Kulturschillings (Wiener Kulturschillinggesetz), LGBl. für Wien Nr. 5/1972, idF LGBl. für Wien Nr. 1/1989, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis ATS 5,– (entspricht 0,36 EUR).

Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular