Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1999Ausgegeben am 23. Dezember 199958. Stück
58. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

58.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 43/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8, 9 und 10 werden angefügt:
„8. Kinderunterhaltungsapparate,
9. ausschließlich mechanische Unterhaltungsspielapparate,
10. Unterhaltungsspielapparate der Type Darts zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes.“
2. § 6 Abs. 1 Z 4 entfällt.
3. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen.
4. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a, 1b und 1c angefügt:
„(1a) Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1 Z 1 und 1a ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung „Spielapparatebeirat“ führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.
(1b) Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.
(1c) Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a abzugeben.“
5. Im § 15 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:
„(2a) Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die – unabhängig von ihrer Lage in einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes – eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein gemeinsames Überwachungssystem oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild oder gemeinsames Personal aufweisen.
(2b) Außerhalb der in Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten – unbeschadet des Abs. 4 – unter der Voraussetzung zulässig, dass in derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich
1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1 000 Quadratmeter aufweist,
2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,
3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen,
4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21),
5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist.“
6. Dem § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ansonsten sind Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.“
7. Dem § 17 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:
„(5) Die Konzession für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten darf – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung – nur an Konzessionswerber erteilt werden, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen entsprechend nachweisen, insbesondere durch Vorlage einer Bankbestätigung, und zusätzliche eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen, die nicht älter als ein Monat sein darf.
(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 gilt bei juristischen Personen insbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 10 Millionen Schilling und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung in Höhe von 3 Millionen Schilling.
(7) Abs. 5 und 6 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten in Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Abs. 2 und 3 in Zweifel ziehen.“
7a. § 19 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Fahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten; bei Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten und die Bedürfnisse der beförderten Personen Bedacht zu nehmen;“
8. Im § 30 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. der Betrieb von Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhalten.“
Artikel II
Artikel I Z 7 tritt am 1. März 2000 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. November 1999 in Kraft.
Artikel III
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt im § 17 Abs. 6 anstelle der Betragsangabe „10 Millionen Schilling“ die Betragsangabe „726 728,34 Euro“ und anstelle der Betragsangabe „3 Millionen Schilling“ die Betragsangabe „218 018,50 Euro“.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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