Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 23. Dezember 199741. Stück
41. Gesetz:Wiener Stadtverfassung; Änderung

41.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/1997, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Klubvorsitzende (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden dieser) darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach der Bestellung – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“
2. In § 32 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 aufgehoben.
3. Dem § 61b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Bezirksvorsteher darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“
4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 122 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Erste Präsident darf während seiner Amtstätigkeit – abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl – keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“
5. (Verfassungsbestimmung) In § 129b werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Dem Unvereinbarkeitsausschuß obliegt auch die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden. Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuß jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für die Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Unvereinbarkeitsausschuß hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(1b) Der Unvereinbarkeitsausschuß gibt auch auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.“
6. (Verfassungsbestimmung) Die Überschrift vor § 130b und § 130b werden aufgehoben.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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