Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 11. April 199712. Stück
12. Gesetz:Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996)

12.
Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Voraussetzungen, Bewilligung
Tanzunterricht
§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) bedarf einer behördlichen Bewilligung (Tanzlehrbewilligung).
(2) Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben, einschließlich der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze.
(3) Nicht unter den Begriff des Tanzunterrichtes im Sinne dieses Gesetzes fallen Tanzlehrveranstaltungen,
1. die sich mit künstlerischen Tänzen befassen oder
2. die der Pflege von traditionellen Volkstänzen dienen.
Tanzlehrbewilligung
§ 2. (1) Der Inhaber einer Tanzlehrbewilligung ist zur öffentlichen Ankündigung und gewerbsmäßigen Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, zur Unterweisung in Anstandslehre, zur Abhaltung von Tanzübungen (Perfektionen) sowie zur Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte berechtigt.
(2) Die Tanzlehrbewilligung wird vom Magistrat auf Antrag für einen bestimmten Standort erteilt. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der zuständigen Bezirksvertretung und der gesetzlichen Interessenvertretung die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben.
(3) Bewilligungswerber, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften der bestellte Geschäftsführer, müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und ihren Wohnsitz im Inland haben.
(4) Bewilligungswerber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und entweder ihren Wohnsitz im Inland haben oder einen Geschäftsführer bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und seinen Wohnsitz im Inland hat.
Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Tanzlehrbewilligung
§ 3. Die persönlichen Voraussetzungen sind die Eigenberechtigung, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Zuverlässigkeit (§ 4) und der Nachweis der Befähigung (§ 5).
Zuverlässigkeit
§ 4. (1) Von der Erteilung einer Tanzlehrbewilligung ist ausgeschlossen
1. wer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Erteilung des Tanzunterrichtes zu befürchten ist, oder
2. Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre verstrichen sind.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
Befähigung zur Erteilung von Tanzunterricht
§ 5. (1) Die Befähigung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht, über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule sowie über die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erbringen.
(2) Die Feststellung der Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung (Tanzlehrprüfung).
(3) Die Nachsicht von der vorgeschriebenen Tanzlehrprüfung (§ 6) ist zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und nach dem nachweislichen Bildungsgang und der nachweislichen bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Inland angenommen werden kann, daß er die für die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Tanzunterricht) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, und der Nachsichtswerber in den letzten drei Jahren nicht wegen Übertretung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder früherer Tanzschulvorschriften (§ 20 Abs. 2) oder wegen Übertretung einschlägiger Tanzschulvorschriften anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Vor Erteilung einer Nachsicht gemäß Abs. 3 ist die örtlich zuständige Bezirksvertretung und die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(5) Für Nachsichtserteilungen ist die Landesregierung zuständig.
Tanzlehrprüfung und Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Tanzlehrprüfung ist vor einer von der Landesregierung eingesetzten Prüfungskommis-
sion abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung aus dem Kreis fachlich geeigneter Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die Berufung des Vorsitzenden erfolgt nach Anhörung, die von zwei weiteren Mitgliedern auf Grund eines Sechservorschlages der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte weitere Mitglied wird auf Grund eines Dreiervorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Werden die Vorschläge nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landesregierung die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, des Prüfungsstoffes und zur Regelung des Prüfungsvorganges hat die Wiener Landesregierung nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien, des Verbandes der Tanzlehrer Wiens und der Kammer für Arbeiter und Angestellte eine Verordnung zu erlassen.
Anerkennung anderer Ausbildungsnachweise
§ 7. (1) Nachweise über den erfolgreichen Abschluß einer den Anforderungen der Tanzlehrprüfung (§ 6) im wesentlichen entsprechende Ausbildung in einem anderen Bundesland sind der Tanzlehrprüfung gleichgestellt. Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 sind andere Ausbildungsnachweise der Tanzlehrprüfung (§ 6) nicht gleichzuhalten.
(2) Der Magistrat hat auf Antrag binnen vier Monate auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Tanzlehrprüfung gleichzuhalten ist. Vor Entscheidung ist die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht jener, die zur Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlich ist, als gleichwertig anzusehen, hat der Magistrat die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 4 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 (ABl. Nr. L 217 vom 23. August 1994), zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation gemäß Abs. 3 nachzuweisen.
Antrag
§ 8. (1) Der Antrag auf Tanzlehrbewilligung ist schriftlich beim Magistrat einzubringen und hat den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Bewilligungswerbers, sowie die genaue Bezeichnung des zur Ausübung beabsichtigten Standortes zu enthalten. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, Alter und Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dienen;
2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung);
3. ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, den Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, den Namen und die Anschrift der zur Vertretung nach außen berufenen Personen sowie des Geschäftsführers; ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein;
4. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (§§ 5 und 7);
5. Betriebsstättenbewilligung.
(2) Vor Erteilung der Tanzlehrbewilligung ist die Entrichtung der Eintragungsgebühr bei der gesetzlichen Interessenvertretung dem Magistrat nachzuweisen.
Ausübung der Tanzlehrbewilligung
§ 9. (1) Sofern nicht ein Geschäftsführer bestellt ist, ist der Inhaber der Tanzlehrbewilligung für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften und die fachlich einwandfreie Ausübung der Tanzlehrbewilligung verantwortlich und – unbeschadet des Abs. 3 – zur persönlichen Leitung des Unterrichtes und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet.
(2) Als Hilfskräfte bei der Erteilung von Tanzunterricht dürfen unter Wahrung der persönlichen Verantwortung des Bewilligungsinhabers nur eigenberechtigte Personen herangezogen werden.
(3) Zur persönlichen Vertretung des Bewilligungsinhabers während der Unterrichtszeit in Ausnahmefällen dürfen nur Personen herangezogen werden, die über die Befähigung gemäß § 5 und § 7 verfügen.
Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters
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§ 10. (1) Die Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) bedarf der Bewilligung des Magistrates nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung.
(2) Als Geschäftsführer (Pächter) darf nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5 bzw. 7) erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten auch für Geschäftsführer (Pächter).
(4) Die Bewilligung der Bestellung eines Geschäftsführers (Pächters) ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1, 2 oder 3 vorliegen und dessen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind.
Standortverlegung
§ 11. Die Verlegung der Tanzlehrbewilligung an einen anderen Standort bedarf der Bewilligung des Magistrates. Dem Antrag ist die Betriebsstättenbewilligung des neuen Standortes anzuschließen. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Bezirksvertretung des neuen Standortes und die gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
Erlöschen der Tanzlehrbewilligung
§ 12. (1) Die Tanzlehrbewilligung erlischt
1. durch Zurücklegung,
2. durch Entziehung (Abs. 2),
3. mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 13 mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes, oder
4. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung.
(2) Die Tanzlehrbewilligung ist vom Magistrat zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
1. die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht mehr erfüllt,
2. wegen Übertretung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Vorschriften wiederholt bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist,
3. wesentliche Mängel in der Tanzschule ungeachtet eines vorangegangenen bescheidmäßigen Behebungsauftrages nicht behebt,
4. die Tanzlehrbewilligung durch mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, oder
5. mit der Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Handelskammerbeiträge bereits mehr als drei Jahre in Verzug ist.
(3) Die Tanzlehrbewilligung ist weiters zu entziehen, wenn sich der Bewilligungsinhaber trotz wiederholter Bestrafungen eines Geschäftsführers bedient, der die persönlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 5) nicht erfüllt.
(4) Von der Entziehung nach Abs. 2 Z 1 wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann der Magistrat absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Der Magistrat kann die Ausübung der Tanzlehrbewilligung in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 und des Abs. 3 auch für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Bewilligungsinhabers zu sichern.
Fortbetriebsrecht
§ 13. (1) Auf Antrag und nach Bewilligung durch den Magistrat kann ein Tanzschulbetrieb auf Grund der einer anderen Person erteilten Bewilligung fortgeführt werden, durch
1. die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber;
2. den überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz der Tanzschulbetrieb des Tanzschulinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. die Kinder und Wahlkinder sowie die Kinder der Wahlkinder des Tanzschulinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z 2;
4. den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;
5. den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.
(2) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 10) zu bestellen.
II. ABSCHNITT
Betriebsstätte
Betriebsstättenbewilligung
§ 14. (1) Tanzunterricht darf nur in einer geeigneten Betriebsstätte erteilt werden, die vom Magistrat bewilligt wurde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen. Im Bewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf die Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten die Zahl jener Personen festzulegen, denen gleichzeitig Tanzunterricht erteilt werden darf.
(3) Der Antrag auf Bewilligung hat die genaue Standortbezeichnung und den Verfügungsberechtigten zu enthalten. Nachweise über die Verfügungsberechtigung sowie Pläne der Betriebsstätte in dreifacher Ausfertigung sind dem Antrag anzuschließen.
Beschaffenheit der Betriebsstätte
§ 15. (1) Die Räume, in denen Tanzunterricht erteilt werden soll, müssen den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBl. für Wien Nr. 4/1978 in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des § 30, entsprechen.
(2) Der § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes muß dann uneingeschränkt erfüllt werden, wenn der Bewilligungswerber die Eignung seiner Betriebsstätte für den Unterricht von Rollstuhlfahrern beantragt (§ 14 Abs. 3). Für alle Betriebsstätten ist aber die behindertengerechte Zugängigkeit nach § 30 des im Abs. 1 zitierten Gesetzes vorzusehen.
(3) Ergibt sich nach Bewilligung der Betriebsstätte, daß die Interessen der Besucher und der Nachbarschaft trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so hat der Magistrat zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(4) Zugunsten von Personen, die erst nach einer Betriebsstättenbewilligung im Sinne des § 14 Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5) Der Magistrat hat eine bewilligte Betriebsstätte daraufhin zu überprüfen, ob sie den Anforderungen dieses Gesetzes noch entspricht. Werden anläßlich dieser Überprüfung Mängel festgestellt, ist die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
III. ABSCHNITT
Allgemein-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 16. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, wie zB Tanzlehrer, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 17. Die Gemeinde hat die im II. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen,
1. wer Tanzunterricht ohne Tanzlehrbewilligung (§ 1 Abs. 1), ohne Betriebsstättenbewilligung (§ 14 Abs. 1) oder trotz Untersagung (§ 12 Abs. 5) anbietet oder erteilt;
2. wer unbefugt die Bezeichnung „Tanzschule“ bei der Namensführung oder bei der Bezeichnung der Betriebsstätte verwendet (§ 2 Abs. 1);
3. wer Hilfskräfte oder persönliche Vertreter heranzieht, die die persönlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen,
1. wer sich ohne Bewilligung eines Geschäftsführers oder Pächters (§ 10 Abs. 1) bedient;
2. wer Auflagen des Betriebsstättenbewilligungsbescheides, Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 oder die Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) nicht einhält.
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht gemäß dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Tanzlehrbewilligungen nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(2) Betriebsstättenbewilligungen nach dem Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, gelten als Bewilligungen nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1993, und die Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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