Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 18.08.2020:
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Wien-Wahl 2020: Information über Entscheidung der Bezirkswahlbehörde in Wien-Landstraße

Nachdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wiener Wählerverzeichnis im Rahmen des Berichtigungsverfahrens am 13. August endete, tagen in Wien die Bezirkswahlbehörden.

Gemäß § 34 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO) entscheidet die Bezirkswahlbehörde über beantragte Änderungen des Wählerverzeichnisses, spätestens am sechsten Tag nach dem Ende der Einsichtsfrist über Berichtigungsanträge, das ist der 19. August 2020. Die Entscheidung ist vom Magistrat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller des Streichungsbegehrens und der durch die Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Aufgrund des gesteigerten öffentlichen Interesses an der Entscheidung der Bezirkswahlbehörde in Wien-Landstraße zu den Streichungsbegehren betreffend Heinz-Christian Strache und nach der bereits erfolgten Zustellung der Entscheidung wird bestätigt, dass den Streichungsbegehren nicht stattgegeben wurde.

Beschwerdemöglichkeit

Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sowie die durch die Entscheidung betroffene Person binnen zwei Tagen nach der Zustellung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 36 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 binnen vier Tagen nach dem Einlangen der Beschwerde das Verwaltungsgericht Wien endgültig.

Zusammensetzung Bezirkswahlbehörde

Die Bezirkswahlbehörde besteht neben dem Vorsitz aus neun Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die von den Parteien verhältnismäßig nach dem Ergebnis der letzten Wahl des Gemeinderates nominiert werden. Stimmberechtigt sind nur die Beisitzerinnen und Beisitzer. Der/Die Vorsitzende hat lediglich ein Dirimierungsrecht, das heißt, er bzw. sie entscheidet nur bei Stimmengleichstand.     

Behördenverfahren unterliegt der Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder der Wahlbehörden (Vorsitz, Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) werden in ihrer Funktion als Verwaltungsorgane der Gemeinde tätig und unterliegen daher der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Gleiches gilt für die Vertrauenspersonen. Den Betroffenen und AntragstellerInnen von Streichungsbegehren ist es nicht untersagt, eigene Eingaben zu veröffentlichen.

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