Zurücklegung eines Gewerbes
Allgemeine Informationen
Wird eine selbstständige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeübt (z. B. Schließung eines Unternehmens, Pensionierung), muss das der Gewerbebehörde gemeldet werden.
Die bei der Behörde eingelangte Meldung ist unwiderruflich.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Es darf keine Verfügungsbeschränkung über das Gewerberecht vorliegen (z. B. im Rahmen eines Exekutionsverfahrens).
Fristen und Termine
Die Zurücklegung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Meldung bei der Behörde einlangt.
Auf Wunsch kann ein späterer Zeitpunkt für die Zurücklegung des Gewerbes festgelegt werden. Es ist auch möglich, die Zurücklegung an eine Bedingung zu knüpfen (z. B. im Fall der Übergabe eines Unternehmens an eine*n Nachfolger*in).
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Für die Zurücklegung eines Gewerbes sind keine Unterlagen erforderlich. Dokumente wie der GISA-Auszug, der Gewerbeschein oder Legitimationen müssen an die Behörde zurückgegeben werden.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Meldung ist gebührenfrei.
Formular
- Online-Formular: Zurücklegung eines Gewerbes
- Online-Formular: Zurücklegung eines Gewerbes mit ID Austria
Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)
Die Zurücklegung kann auch persönlich oder schriftlich (mit Bezeichnung des Gewerbes, vollständiger Name des*der Gewerbeinhaber*in, Standort) bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Zusätzliche Informationen
Für die vorübergehende Stilllegung eines Betriebes besteht die Möglichkeit einer Ruhendmeldung des Gewerbes.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
5. Dezember 2023
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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