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Erforderliche Unterlagen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist sehr komplex. Die Liste mit erforderlichen Unterlagen ist daher allgemein gehalten. Es kann sein, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation weitere Unterlagen vorlegen müssen.

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35) führt keine Beratungen durch.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, buchen Sie bitte einen Termin für eine Erstinformationsveranstaltung. Dort können Sie Ihren eigenen Fall im Detail mit Expert*innen besprechen und erfahren, welche Unterlagen Sie konkret benötigen. Oder Sie wenden sich an eine Wiener Beratungseinrichtung.

Zur Antragstellung müssen Sie alle Dokumente im Original und als Kopie mitbringen.

Wenn möglich, bereiten Sie alle Unterlagen auch in elektronischer Form vor, am besten im .pdf oder .jpeg-Dateiformat.

Empfohlener Ablauf der Antragstellung

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35) empfiehlt folgenden Ablauf für die Antragstellung. Ausführlichere Informationen erhalten Sie auf der Seite zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

  • Machen Sie die Online-Befragung und erfahren Sie gleich, ob Sie die Voraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft erfüllen. Im Anschluss an die Befragung können Sie einen Termin für eine Erstinformationsveranstaltung buchen.
    Die Befragung dauert etwa 15 Minuten. Bitte halten Sie Unterlagen zu Ihrem Einkommen, zum Beispiel Lohnzettel, ein Blatt Papier und einen Stift bereit, damit Sie die Berechnung für den Lebensunterhalt direkt durchführen können.

Befragung starten

Immer gültige Unterlagen

Die folgenden Unterlagen können Ihre Gültigkeit im Laufe des Verfahrens nicht verlieren. Das heißt, diese Unterlagen sind immer gültig.

Alle diese Unterlagen können Sie bereits vor der Erstinformationsveranstaltung beschaffen. Sie können diese Unterlagen bereits beglaubigen, mit Apostillen versehen oder übersetzen lassen, wenn das notwendig ist: Informationen über ausländische Unterlagen

Für die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung von Unterlagen können für Sie Kosten entstehen.

Folgende Unterlagen müssen alle Personen vorlegen, die einen Antrag stellen oder für die ein Antrag gestellt wird:

  • Geburtsurkunde
  • Ab dem 14. Geburtstag: Nachweis der Deutschkenntnisse
  • Ab dem 14. Geburtstag: Lebenslauf ab Geburt
    Im Lebenslauf müssen alle Orte stehen, an denen sich die Person ab der Geburt aufgehalten hat.
    Der Lebenslauf muss von der Person unterschrieben werden.
    Wenn sich vor der Antragstellung etwas im Leben der Person verändert hat, muss der Lebenslauf aktualisiert werden. Veränderungen können zum Beispiel eine Heirat, die Eintragung einer Partnerschaft, eine Scheidung, die Geburt von Kindern, ein Schulwechsel oder der Beginn eines Studiums sein.
  • Wenn die Person verheiratet oder verpartnert ist oder war:
    Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden von allen geschlossenen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften
  • Wenn die Person geschieden ist oder war oder eine aufgelöste Partnerschaft hat oder hatte:
    Scheidungsnachweise oder Urteile über die Auflösung der Partnerschaft mit Rechtskraftbestätigung und Scheidungsvergleich mit Rechtswirksamkeit
    Eine Rechtskraftbestätigung ist ein Stempel des Gerichts auf dem Beschluss oder Urteil, der bestätigt, dass der Beschluss oder das Urteil gültig sind. Für die Rechtswirksamkeit eines Vergleiches stellt das Gericht eine Bestätigung aus, dass der Vergleich gültig ist.
  • Wenn die Person verwitwet ist oder war:
    Sterbeurkunden der Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen
  • Wenn die Person einen Vornamen, Familiennamen oder beide Namen geändert hat:
    Nachweise über die Änderung des Namens
    Das sind zum Beispiel Urkunden zur Namensänderung oder Gerichtsbeschlüsse.
  • Wenn die Person eine Namenskette hat, also einen Namen, der aus dem Vornamen, Vatersnamen, Großvatersnamen und so weiter besteht:
    Bestätigung der Botschaft über die korrekte Führung des Vornamens, des Familiennamens oder beider Namen
  • Wenn die Obsorge für minderjährige Kinder gerichtlich geregelt wurde:
    Beschluss über die Obsorge mit Rechtskraftbestätigung
    Eine Rechtskraftbestätigung ist ein Stempel des Gerichts auf dem Beschluss oder Urteil, der bestätigt, dass der Beschluss oder das Urteil gültig sind.
  • Wenn die Person eine Erwachsenenvertretung hat:
    Nachweis über die Einrichtung der Erwachsenenvertretung
    Das ist zum Beispiel ein Auszug aus dem Zentralen Vertretungsverzeichnis oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss.
    und
    Genehmigung des Pflegschaftsgerichts zum Erwerb der Staatsbürgerschaft
  • Wenn die Person eine österreichische Schule besucht oder besucht hat:
    Alle Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse
  • Wenn die Person in Österreich, einem anderen EWR-Staat, Großbritannien oder der Schweiz ein Studium abgeschlossen hat:
    Bescheid über die Verleihung des akademischen Titels
    Die EWR-Staaten sind die 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Wenn die Person in einem Drittstaat ein Studium abgeschlossen hat:
    Bescheid über Nostrifizierung des akademischen Titels
    Nostrifizierung bedeutet die Anerkennung des Studiums in Österreich. Ohne Nostrifizierung darf die Person den akademischen Titel in Österreich nicht als Teil ihres Namens führen, also zum Beispiel in den Pass eintragen lassen.
  • Wenn die Person Asyl beantragt hat oder hatte:
    Alle Asylbescheide und die Niederschrift der Erstbefragung im Asylverfahren
  • Wenn die Person eine Legitimationskarte hat oder hatte:
    Bestätigung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) über alle ausgestellten Legitimationskarten
  • Wenn die Person nachweisen möchte, dass sie persönlich und beruflich nachhaltig integriert ist, indem sie schon insgesamt mindestens 3 Jahre freiwillig gemeinnützig oder in einer Interessensvertretung tätig war oder im Bildungs-, Sozial oder Gesundheitsbereich gearbeitet hat:
    Ausführliche schriftliche Begründung von der Person und aller Organisationen, Firmen, Interessensvertretungen, für die die Person tätig war oder ist
    Die Tätigkeit, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen wird, muss positiv für die Allgemeinheit sein und dazu beitragen, dass sich die Person integriert.

Befristet gültige Unterlagen

Die folgenden Unterlagen sind nur befristet gültig oder müssen bei der Antragstellung möglichst aktuell sein. Diese Unterlagen beschaffen Sie, wenn Sie sich bei der Erstinformationsveranstaltung darüber informiert haben, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall benötigen oder wenn Sie einen Termin für die Antragstellung haben.

Für die Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung von Unterlagen können für Sie Kosten entstehen.

Folgende Unterlagen müssen alle Personen vorlegen, die einen Antrag stellen oder für die ein Antrag gestellt wird:

  • Gültiger Reisepass oder gültiges Reisedokument
    Überprüfen Sie vor der Antragstellung unbedingt, wie lange Ihr aktueller Reisepass gültig ist. Ein Verfahren zur Staatsbürgerschaft kann mehrere Monate dauern. Wenn es notwendig ist, verlängern Sie Reisepässe rechtzeitig.
  • Aktuelles biometrisches Passfoto, höchstens 6 Monate alt
  • Aktueller Versicherungsnachweis, zum Beispiel der Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung oder von einer Privatversicherung
  • Wenn die Person eine österreichische Schule besucht:
    Aktuelle Bestätigung des Schulbesuchs

Strafregister-Bescheinigungen

Für Österreich und Deutschland müssen keine Strafregister-Bescheinigungen vorgelegt werden.

Alle Personen ab 14 Jahren, die einen Antrag stellen oder für die ein Antrag gestellt wird, müssen folgende Strafregister-Bescheinigungen vorlegen:

  • Strafregister-Bescheinigungen aus Ländern, von denen die Person die Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Strafregister-Bescheinigungen dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
  • Strafregister-Bescheinigungen aus Ländern, in denen sich die Person in den letzten 20 Jahren oder ab dem 14. Geburtstag länger als 3 Monate durchgehend aufgehalten hat.

Eine Strafregister-Bescheinigung ist unbefristet gültig, wenn die Strafregister-Bescheinigung ausgestellt wurde, nachdem die Person das Land verlassen hat und die Person sich danach nachweislich nicht mehr in dem Land aufgehalten hat.

Wenn eine Strafregister-Bescheinigung während des Aufenthalts in einem Land ausgestellt wurde, ist sie nur gültig, wenn die Person innerhalb von 3 Monaten nach der Ausstellung der Strafregister-Bescheinigung das Land verlassen hat. Wenn die Strafregister-Bescheinigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Person das Land verlassen hat, älter als 3 Monate ist, muss eine neue Strafregister-Bescheinigung beschafft werden.

Nachweise für den Lebensunterhalt

Die Unterlagen für die Berechnung des Lebensunterhaltes müssen von folgenden Personen vorgelegt werden:

  • Personen, die den Antrag auf Staatsbürgerschaft stellen
  • Personen, die mit den Antragsteller*innen verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind
  • Eltern, wenn sie nur Anträge für ihr minderjähriges Kind oder ihre minderjährigen Kinder stellen

Ausgenommen sind:

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Aktuelle Selbstauskunft eines Gläubigerschutzverbandes
    Die Selbstauskunft ist 8 Monate ab Ausstellungsdatum gültig. Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft akzeptiert zum Beispiel die kostenlose Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes KSV 1870 Information GmbH.
  • Aktuelle Bestätigung des Bezirksgerichts über Pfändungen oder Exekutionen
    Musterschreiben herunterladen
  • Wenn die Person Kreditverträge, Leasingverträge oder beides hat:
    Alle Verträge ab 2019 bis zur Antragstellung
    Bei endfälligen Krediten, das sind Kredite, bei denen der Gesamtbetrag erst am Ende der Laufzeit fällig ist: Alle Polizzen und Nachweise über die Höhe der Ansparungen beim Tilgungsträger ab 2019 bis zur Antragstellung
  • Wenn die Person Alimente, das sind Unterhaltszahlungen, leistet:
    Nachweise über monatliche Unterhaltszahlungen ab 2019 bis zur Antragstellung
    Das sind zum Beispiel Gerichtsbeschlüsse, Vergleiche und Bestätigung des Jugendamtes.
  • Nachweise über das Einkommen:
    • Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes oder Jahreslohnzettel oder monatliche Lohnzettel von Arbeitgeber*innen ab 2019 bis zur Antragstellung
    • Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) ab 2019 bis zur Antragstellung
    • Bezugsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) über Krankengeld, Wochenhilfe, Kinderbetreuungsgeld ab 2019 bis zur Antragstellung
    • Bezugsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ab 2019 bis zur Antragstellung
    • Bestätigung des Finanzamtes über die Höhe der Familienbeihilfe ab 2019 bis zur Antragstellung
  • Nachweise über die Ausgaben:
    • Ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über regelmäßige Aufwendungen
      Erklärung über regelmäßige Aufwendungen herunterladen
    • Ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über Mitbewohner*innen
      Erklärung über Mitbewohner*innen herunterladen
    • Wenn die Person in einer Mietwohnung lebt oder gelebt hat:
      Mietvertrag und Nachweise über die monatlichen Mietkosten ab 2019 bis zur Antragstellung
      Das sind zum Beispiel Bestätigungen der Hausverwaltung, Auszüge des Mieter*innen-Kontos oder Mietvorschreibungen.
    • Wenn die Person in einer Eigentumswohnung oder einem Haus lebt oder gelebt hat:
      • Grundbuchauszug
      • Bei einer Eigentumswohnung: Nachweise über die Betriebskosten inklusive Umsatzsteuer ab 2019 bis zur Antragstellung
        Das sind zum Beispiel Bestätigungen der Hausverwaltung oder Betriebskostenvorschreibungen.
      • Bei einem Haus: Nachweise über die Höhe der folgenden zwingenden Gebühren und Abgaben ab 2019 bis zur Antragstellung:
        • Grundbesitzabgaben mit Grundsteuer und Müllabfuhr
        • Abwassergebühr
        • Kosten für die jährliche Hauptkehrung
          Das sind zum Beispiel Bestätigungen der Magistratsabteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) oder Vorschreibungen der jeweiligen Gebühren und Abgaben.
    • Wenn die Person ab 2019 bis zur Antragstellung zur Untermiete bei einer dritten Person lebt oder gelebt hat:
      • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
        und
      • Unterschriebene Wohnrechtsvereinbarung.
        Das ist eine schriftliche Erklärung des*der Untervermieter*in über unentgeltliches oder entgeltliches Wohnrecht. und
      • Bestätigung über den Erhalt oder Nichterhalt und die Höhe der Wohnkosten
        und
      • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der*des Untervermieter*in

Vergessen Sie nicht, dass Sie zur Antragstellung alle Unterlagen im Original mitbringen müssen.

Informationen über ausländische Dokumente

Für alle Unterlagen gilt:

Wenn Ihre Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sind, benötigen Sie auch eine deutsche Übersetzung. Ihre Unterlagen müssen von einem*einer gerichtlich beeideten Übersetzer*in oder Dolmetscher*in übersetzt werden.

Folgende ausländische Originaldokumente müssen entweder mit einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung versehen werden. Beides bestätigt, dass die Dokumente echt sind.

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunden oder Partnerschaftsurkunden von allen geschlossenen Ehen oder eingetragenen Partnerschaften
  • Scheidungsnachweise oder Urteile über die Auflösung der Partnerschaft
  • Sterbeurkunden der Ehepartner*innen oder eingetragenen Partner*innen
  • Nachweise über die Änderung des Namens
    Das sind zum Beispiel Urkunden zur Namensänderung oder Gerichtsbeschlüsse.
  • Beschluss über die Adoption
  • Strafregisterauszug

Internationale mehrsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Das sind zum Beispiel Pässe, internationale Geburtsurkunden oder internationale Heiratsurkunden.

Informationen darüber, ob und welche Beglaubigungen notwendig sind, erhalten Sie bei den österreichischen Botschaften oder Konsulaten in den Ländern, die die Urkunden ausgestellt haben.

Oder Sie können sich auf folgender Webseite informieren: Länderliste für Apostillen und diplomatische Beglaubigungen

Nachreichen von Unterlagen

Wenn Sie Unterlagen nachreichen, müssen Sie diese per Post oder E-Mail an die für Sie zuständige Stelle schicken.

Zusätzlich müssen Sie für E-Mails und Beilagen die von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformate verwenden. Dokumente, die als Downloadlink geschickt werden, können nicht geöffnet werden. Wenn Sie Beilagen in einem Format schicken, das aus Sicherheitsgründen nicht unterstützt wird, bekommen Sie eine E-Mail, die Sie auf das Problem hinweist.

Informationen zur ordnungsgemäßen Übermittlung von Unterlagen, Schreiben und Dokumenten finden Sie unter "Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren".

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Stadt Wien - Einwanderung und Staatsbürgerschaft

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