Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)
- § 1 Abs. 2 Z 1a, Z 5 und Abs. 4 Z 2 MRG
Neue Ausnahmen vom Vollanwendungsbereich des MRG für vermietete Wohnungen karitativer Organisationen und Mietgegenstände in Ein- und Zweifamilienhäusern
Teilanwendung des MRG für nach dem 31.12.2001 vermietete ausgebaute Dachböden beziehungsweise auszubauende Dachböden - § 2 Abs. 3 MRG
Hinsichtlich des Vorliegens eines befristeten Hauptmietvertrages entfällt der Verweis auf § 29 Abs. 1 Z 3 lit. c MRG - § 9 Abs. 2 Z 5 MRG
Ausdehnung der privilegierten Veränderungen durch Aufnahme der Multimediadienste - § 16 Abs. 1 Z 2 MRG
Entfall des angemessenen Mietzinses für neu ausgebaute Dachböden - § 30 Abs. 2 Z 8 MRG
Entfall der Eigenbedarfskündigung für Einfamilienhäuser - § 20 Abs. 1 Z 1lit. a MRG, § 45, § 49 d MRG, § 37 Abs. 1 Z 8 MRG
Der bisherige Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gilt ab 1.1.2002 als Teil des Hauptmietzinses, dies findet auch in der Hauptmietzinsabrechnung Berücksichtigung.
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Stadt Wien - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.05 Uhr
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