Wesentliche Neuerungen im Mietrechtsgesetz (MRG)
- § 3 Abs. 2 Z 6, § 6 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 1a, § 21 Abs. 1 Z 1a MRG
Möglichkeit der Installation von Verbrauchseinrichtungen - "Kaltwasserzählern":- Miete und Installation sind Erhaltungskosten
- Eichung, Wartung und Ablesung sind Betriebskosten
- § 17 Abs. 2 MRG
Veränderungen der Nutzfläche bleiben bis Ende des Mietverhältnisses unberücksichtigt - § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 MRG
Hauptmietzinsabrechnung und Betriebskostenabrechnung:
Bei Belegen auf Datenträgern ist Einsicht in deren Ausdrucke zu gewähren. - § 23 Abs. 1 Z 4 MRG
Rückstellung für Hausbesorgerabfertigung als Betriebskosten-Posten - § 24 Abs. 2a MRG
Verbrauchsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen - Münzautomaten - § 33a MRG, Entfall des § 34 Abs. 3 MRG
Benachrichtigung der Gemeinde über die Wohnungsräumung - § 38 MRG
Zur Abgabe einer Stellungnahme zu beantragten Arbeiten gemäß § 38 MRG besteht die Möglichkeit, einen "Dritten" zu beauftragen. - § 44 MRG
Unbeschränkte Möglichkeiten der Überprüfung von Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 - § 45 Abs. 2 MRG
Formerleichterung bei Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
Weiterführende Informationen
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Stadt Wien - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.21 Uhr
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