OIB-Richtlinien 2015 veröffentlicht

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Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat in der Generalversammlung am 26. März 2015 die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015, beschlossen. Diese wurden auf der Website des OIB veröffentlicht: Richtlinien 2015.


Für Baubewilligungsverfahren bedeutet dies abhängig vom Einreichdatum:

Einreichdatum ab dem 2. Oktober 2015

Mit LGBl. Nr. 35/2015 vom 1. Oktober 2015: Verordnung: Wiener Bautechnikverordnung 2015 - WBTV 2015 wurden die OIB-Richtlinien 2015 nun für verbindlich erklärt, was bedeutet, dass auf Bauvorhaben, deren Einreichdatum nach dem 1. Oktober 2015 liegt, diese Fassung der OIB-RL anzuwenden ist

Einreichdatum bis inklusive 1. Oktober 2015

Davon unabhängig wird den im 9. Teil der Bauordnung für Wien (BO) festgelegten bautechnischen Anforderungen weiterhin entsprochen, wenn die in der Anlage der Wiener Bautechnikverordnung (WBTV), LGBl. Nr. 31/2008 idF 73/2012 enthaltenen OIB-Richtlinien, Ausgabe 2011 eingehalten werden.

Dennoch stellen die OIB-Richtlinien 2015 bereits mit der Beschlussfassung und der Publikation durch das OIB, wie andere Regelwerke und Normen auch, den Stand der Technik dar.

Zur Erfüllung der technischen Anforderungen der BO können die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015, im Sinne des § 2 WBTV beziehungsweise nach einer magistratsinternen Prüfung in Wien auch (bis 1. Oktober 2015) anhängige Verfahren angewendet werden, zumal Erleichterungen, die in den OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015, gegenüber der Ausgabe 2011 enthalten sind, insgesamt nicht zu einer relevanten Reduktion des Schutzniveaus führen; wobei für die Anwendung der OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015, in baubehördlichen Verfahren im Sinne des § 2 WBTV Folgendes festgelegt wird:

  1. Es müssen nicht alle OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015, gemeinsam angewendet werden; die neuen Richtlinien können auch einzeln verwendet werden. In jedem Fall ist aber jeweils eine gesamte (neue) Richtlinie anzuwenden.
  2. Die Bauwerberinnen oder Bauwerber beziehungsweise Planverfasserinnen oder Planverfasser haben die Anwendung des § 2 WBTV unter Bezugnahme auf die jeweils angewendete OIB-Richtlinie, Ausgabe 2015, ausdrücklich zu deklarieren (in der Legende der Einreichpläne sowie gegebenenfalls in der Baubeschreibung). Eine gesonderte (weitere) Nachweisführung ist nicht erforderlich.
  3. Die OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2015, ist mit Ausnahme des Punktes 2.1.5 anzuwenden. Für die Errichtung von vertikalen Hebeeinrichtungen als Aufstiegshilfen in barrierefrei zu gestaltenden Bauwerken und von Personenaufzügen sind die Bestimmungen des Punktes 2.3 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2015, sowie der §§ 111 und 115 BO einzuhalten.
  4. Die OIB-Richtlinien, Ausgabe 2015, sind nach Maßgabe der Punkte 1 bis 3 auch in aktuell anhängigen Verfahren anwendbar (da der Stand der Technik zum Entscheidungszeitpunkt - das ist die Erteilung der Baubewilligung beziehungsweise die Rechtskraft derselben - relevant ist).
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