Europawahl 2024 in Wien

Wahlkarte

Wenn Sie am Wahltag, dem 9. Juni 2024, nicht in Ihrem zuständigen Wahllokal wählen können (zum Beispiel wegen Ortsabwesenheit, aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen), haben Sie die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte

  • in einem beliebigen Wahllokal in ganz Österreich oder
  • per Briefwahl im In- und Ausland

zu wählen.

Letztmögliche Termine für einen Wahlkartenantrag:

  • Schriftlicher Antrag oder Online-Antrag: bis 5. Juni 2024
    • Wenn Sie Ihre Wahlkarte schriftlich oder online nach dem 5. Juni 2024 und spätestens bis 7. Juni 2024, 12 Uhr, beantragen, müssen Sie im Antrag angeben, dass Sie oder eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person die Wahlkarte persönlich im zuständigen Wahlreferat abholen werden.
  • Persönlicher Antrag: bis 7. Juni 2024, 12 Uhr

Ihre Wahlkarte wird im Wahlreferat Ihres zuständigen Magistratischen Bezirksamtes auf Antrag ausgestellt.

Amtliche Wahlinformation

Wahlberechtigte Personen erhalten rund zwei Wochen vor der Wahl die "Amtliche Wahlinformation" per Post zugesendet. Diese informiert Sie über Ihr zuständiges Wahllokal. Sie ersetzt nicht ein Identitätsdokument (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis). Nehmen Sie die "Amtliche Wahlinformation" zum Wählen mit, werden Sie schneller im Wählerverzeichnis gefunden und dadurch Ihre Zeit im Wahllokal verkürzt.

Bitte verwechseln Sie daher nicht die "Amtliche Wahlinformation" mit einer Wahlkarte!

Informationen zur Wahlkarte

Wenn Sie eine Wahlkarte beantragen, erhalten Sie Ihre persönlichen Wahlunterlagen:

  • die Wahlkarte
  • den amtlichen Stimmzettel
  • ein kleines Wahlkuvert
  • Informationen für Wahlkarten-Wähler*innen

Wurde für Sie eine Wahlkarte ausgestellt, müssen Sie diese bei einer Stimmabgabe in einem Wahllokal - dies gilt auch bei der Stimmabgabe in Ihrem zuständigen Wahllokal - unbedingt mitnehmen, sonst dürfen Sie im Wahllokal nicht wählen.

Die Wahlkarte dient auch als Rücksendekuvert für Ihre Stimme, wenn Sie per Briefwahl wählen.

Ein Duplikat für eine abhanden gekommene (verlorene) Wahlkarte darf nicht ausgestellt werden. Für unbrauchbar gewordene Wahlkarten darf das Wahlreferat nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen, sofern die Wahlkarte noch nicht zugeklebt wurde und/oder die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde.

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