Berufsverbote und rassistische Steuern für die jüdische Bevölkerung - Vermögensentzug in der NS-Zeit
Berufsverbote
Die erste von Berufsverboten und Entlassungen betroffene Berufsgruppe waren Beamtinnen und Beamte. Eine Richtlinie vom Juni 1938 legte den Betrieben die Kündigung von Jüdinnen und Juden, von sogenannten "Mischlingen" und von mit Jüdinnen oder Juden verheirateten Bediensteten nahe.
In anderen Bereichen, vor allem in der Privatwirtschaft, fanden in den ersten Wochen nach dem "Anschluss" noch nicht zentral gesteuerte Kündigungen jüdischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statt. Es durften jedoch keine gesetzlichen Abfertigungen ausbezahlt werden. Individuell festzulegende Abfertigungen durften 10.000 Reichsmark nicht überschreiten.
Rassistische Steuern und diskriminierende Abgaben
Eine der wesentlichsten Entzugsarten war die Einhebung von Steuern und Sonderabgaben nach rassistischen Kriterien. Die Judenvermögensabgabe (JUVA) betrug zunächst 20 Prozent und ab Oktober 1939 25 Prozent des angemeldeten Vermögens.
Die Reichsfluchtsteuer wurde in Deutschland seit 1931 eingehoben und ab 1933 zu einer antisemitischen Sondersteuer. Ab 14. April 1938 wurde durch diese Steuer auch in Österreich jüdisches Vermögen entzogen. Bei Verlassen des Deutschen Reichs mussten Jüdinnen und Juden 25 Prozent des 1938 gemeldeten Vermögens als Steuer entrichten. Die Reichsfluchtsteuer wurde auch bei der zwangsweisen Verbringung in ein Konzentrationslager außerhalb der Reichsgrenzen eingehoben.
Bei der "Arisierung" von jüdischem Vermögen musste vom "Ariseur" eine "Entjudungsauflage" gezahlt werden. Zu den weiteren Zwangsabgaben zählen die "Passumlage", die "Auswandererabgabe" und die "Sozialausgleichsausgabe".
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