Nachweis der Geburtseintragung - Anmeldung zur Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft

  • Geburt in Österreich nach dem 1.1.1939: Personen, die in Österreich geboren wurden, benötigen ihre Geburtsurkunde, wenn die Geburt nicht im Zentralen Personenstandsregister eingetragen ist.
  • Geburt in Österreich vor dem 1.1.1939: Setzen Sie sich bitte mit dem für die Anmeldung zur Eheschließung ausgewählten Standesamt beziehungsweise mit der für die Anmeldung der eingetragenen Partnerschaft ausgewählten Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung.
  • Geburt nicht in Österreich:
    • Österreicher*innen:
      Vorlage ihrer ausländischen Geburtsurkunde, sofern ihre Geburt nicht im Zentralen Personenstandsregister eingetragen ist
    • Ausländische Staatsbürger*innen:
      • Geburt in Deutschland:
        Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch beziehungsweise einen vollständigen Registerauszug, nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eheschließung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft
      • Geburt in Italien:
        Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch, nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eheschließung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft "certificato dell' atto di nascita" sowie Übersetzung in die deutsche Sprache von einem*einer gerichtlich beeideten Dolmetscher*in
      • Geburt in anderen Staaten:
        Abschrift aus dem Geburtenbuch, wenn das nicht möglich ist: Geburtsurkunde, gegebenenfalls in internationaler Ausfertigung oder mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine*n gerichtlich beeidete*n Dolmetscher*in oder ein*e gerichtlich beeidete*r Übersetzer*in sowie - falls erforderlich - mit einer Apostille oder einer diplomatischen Beglaubigung

Bitte beachten Sie, dass alle fremdsprachigen Urkunden (wie zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde/Urkunde über die eingetragene Partnerschaft, Sterbeurkunde, Urteile oder Beschlüsse über die Auflösung der Ehe/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Aufhebung oder Nichtigerklärung) entweder in internationaler Ausfertigung oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von einem*einer Gerichtsdolmetscher*in vorzulegen sind. Fremdsprachige Urkunden aus manchen Ländern brauchen auch eine Apostille oder eine diplomatischen Beglaubigung, damit sie in Österreich Beweiskraft besitzen.

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