Sonstige Landesorgane

Verwaltungsgericht Wien

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde unter anderem die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz beschlossen. Danach gibt es ab 1. Jänner 2014 für jedes Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz und für den Bund zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht). Mit der einzigen Ausnahme betreffend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die gesetzlich ausgeschlossen werden kann, bedeutet dies die Abschaffung des bisherigen administrativen Instanzenzuges in der staatlichen Verwaltung und stattdessen die gleichzeitige Schaffung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte - Verwaltungsgerichtshof). Es ist damit zu einem grundsätzlichen Systemwechsel im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes gekommen.

Auf Basis der bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgt durch das (Landes-)Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien die konkrete Einrichtung eines solchen Verwaltungsgerichtes erster Instanz im Land Wien. Darüber hinaus enthält dieses Gesetz beispielsweise Regelungen über die Ernennung der Landesverwaltungsrichterinnen und -richter sowie der Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger, über die Organe des Gerichts (Vollversammlung, Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss) sowie über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Durch Bundes- oder Landesgesetz können auch gewisse weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte vorgesehen werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG).

Wiener Umweltanwaltschaft

Die nach dem Wiener Umweltschutzgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtete Wiener Umweltanwaltschaft (WUA) besteht aus der Umweltanwältin oder dem Umweltanwalt und dem erforderlichen Personal. Der Aufgabenkatalog der WUA umfasst unter anderem die Teilnahme an den Umweltschutz betreffenden Verwaltungsverfahren als Partei sowie die Begutachtung gewisser Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die für den Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind. Die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer oder seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

Mit dem Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft wurde zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Personen in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereiches in Wien beim Amt der Wiener Landesregierung die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft eingerichtet. Sie behandelt Beschwerden, klärt Mängel und Missstände auf und gibt Empfehlungen ab. Die Leitung der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.

Kinder- und Jugendanwaltschaft

Nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 ist zur besonderen Wahrung der Interessen von Kindern und Jugendlichen beim Amt der Wiener Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft einzurichten. Die Kinder- und Jugendanwältin und der Kinder- und Jugendanwalt sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

Externe Meldestelle des Landes Wien für EU-Rechtsverstöße

Die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ("EU-Whistleblowing-Richtlinie"), wurde in Wien mit dem Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (W-HSchG) umgesetzt.

Das genannte Gesetz sieht unter anderem die Einrichtung einer externen Meldestelle vor, die insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen hat:

  • die Entgegennahme und Überprüfung von Hinweisen auf Rechtsverletzungen in den in § 3 W-HSchG genannten Bereichen, soweit diese in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fallen,
  • die Gewährleistung des Schutzes der Identität von Hinweisgeber*innen sowie der von einem Hinweis betroffenen Personen und
  • die Bereitstellung von Informationen im Sinne des § 21 W-HSchG.

Die Leitung der externen Meldestelle des Landes Wien für EU-Rechtsverstöße wird von der Wiener Landesregierung für die Dauer von 5 Jahren bestellt und ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig sowie an keine Weisungen gebunden.

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