Landtag - Organe des Landes Wien

Der Landtag ist das Gesetzgebungsorgan des Bundeslandes Wien: "Der Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien. Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages" lautet die zentrale, den Landtag betreffende Bestimmung der Wiener Stadtverfassung (§ 113 Abs. 1 WStV). Aus dieser Identität ergibt sich auch, dass die Wahlperiode des Landtages jener des Gemeinderates entspricht.

Im Gegensatz zu den Sitzungen des Gemeinderates werden die Sitzungen des Landtages von der (ersten) Landtagspräsidentin oder vom (ersten) Landtagspräsidenten einberufen (derzeit werden nach der Geschäftsordnung des Landtages 3 Präsidentinnen oder Präsidenten gewählt). Im Landtag sind schriftliche und mündliche Anfragen sowie dringliche Initiativen möglich. Gesetzesvorlagen werden durch das zuständige Mitglied der Landesregierung in die Landesregierung eingebracht und von dieser nach Vorberatung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages übermittelt. Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Solche Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von 5 Landtagsabgeordneten einschließlich der Antragstellerin oder des Antragstellers und sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Bei Gesetzesbeschlüssen gibt es 2 Lesungen, die jedoch zusammengelegt werden können.

Zu einem Landesgesetz ist der Beschluss des Landtages, die Beurkundung durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, die Gegenzeichnung durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor und die Kundmachung im "Landesgesetzblatt für Wien" erforderlich.

Die Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung richtet sich nach den einschlägigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen (Art. 97 Abs. 2 B-VG; §§ 9 und 14 F-VG). So ist beispielsweise dann, wenn ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen (Art. 97 Abs. 2 B-VG). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von 8 Wochen mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

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