Bürgermeisterin oder Bürgermeister - Organ der Gemeinde Wien

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates. Sie oder er bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein. Zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die vom Gemeinderat gewählten Vizebürgermeisterinnen oder Vizebürgermeister berufen.

Funktionen und Aufgaben

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist auch Landeshauptfrau oder Landeshauptmann und damit Vorsitzende oder Vorsitzender der Landesregierung (entspricht der Doppelfunktion der Stadt Wien als Land und Gemeinde).
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist weiters Vorstand des Magistrats und Vorgesetzte oder Vorgesetzter
    • der amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte,
    • der Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher,
    • aller Bediensteten der Stadtverwaltung.
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft den Gemeinderat sowie den Stadtsenat ein, hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen und ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Stadtsenates.
  • Als Landeshauptfrau oder Landeshauptmann besorgt sie oder er die ihr oder ihm nach der Bundesverfassung zukommenden Aufgaben und wird dabei vom Amt der Wiener Landesregierung, dem Magistrat, unterstützt.
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für den so genannten "übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde" verantwortlich. Das sind Aufgaben, die durch Bundes- oder Landesgesetze der Gemeinde übertragen sind und die nach den Weisungen des Bundes bzw. Landes zu besorgen sind.
  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat.

Wie der Stadtsenat hat auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewisse "Notkompetenzen". Ihr oder ihm kommen überdies umfangreiche Sistierungs- bzw. Arrogierungsrechte (§§ 92, 93 WStV) zu.

Notkompetenz

Die Notkompetenz ist das Recht, in dringlichen Fällen an Stelle eines anderen, primär zuständigen Organs zu entscheiden, wenn die Entscheidung dieses an sich zuständigen Organs ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.

Arrogierungsrecht

Unter dem Arrogierungsrecht versteht man das Recht, Geschäftsstücke "an sich zu ziehen" und unter "eigener Verantwortung" zu erledigen.

Sistierungsrecht

Das Sistierungsrecht bedeutet, dass ein Organ den Beschluss eines anderen (Kollegial-)Organs vom Vollzug aussetzen kann bzw. bei Vorliegen wichtiger Gründe aussetzen muss, um eine neuerliche Beschlussfassung über den Gegenstand einzuholen.

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