Rechtliche Hinweise zum Naturschutz - Wien Umweltgut

Die Hinweise bilden die rechtliche Grundlage zum Themenblock Naturschutz im Themenstadtplan Wien Umweltgut.

Grundlage, welche Gebiete Schutzgebiete sind, ist das jeweilige Gesetz beziehungsweise die jeweilige Verordnung. Rechtlich verbindlich sind daher nur die Pläne, die sich in den Gesetzestexten und Verordnungen finden und im Landesgesetzblatt veröffentlicht wurden.

Das verwendete Kartenmaterial und die Geodaten wurden mit größter Sorgfalt und Genauigkeit aufgearbeitet. Trotzdem ist es keine rechtsverbindliche Grundlage für die Schutzgebiete.

Rechtsansprüche oder Haftungsansprüche können aus der Benutzung des Umweltstadtplanes "Wien Umweltgut" und des Geoshop der Stadt Wien nicht erwachsen.

Eingriffe - Negative Auswirkungen auf ein Schutzgebiet

In den Informationen zu den einzelnen Schutzgebieten findet sich oft der Hinweis, dass Eingriffe verboten sind.

Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben.

Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

Es kommt nicht darauf an, ob eine Maßnahme tatsächlich negative Auswirkungen hat. Die Möglichkeit, dass sie diese hat, ist ausreichend, um die Bewilligungspflicht auszulösen.

Was ein Eingriff ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Eingriffe sind jedenfalls

  • die Neuanlage, Verlegung und Verbreitung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
  • die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 Quadratmetern,
  • Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 Quadratmetern, wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,
  • die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und
  • die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 Quadratmetern.
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