CE-Kennzeichnung von Booten und Motoren

Boote

Eine CE-Kennzeichnung (europäisches Warensiegel) haben Boote, die nach dem 16. Juni 1998 in der EU/EWR erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind. Über keine CE-Kennzeichnung verfügen:

  • Neue oder gebrauchte Boote, die nachweislich vor dem 16. Juni 1998 innerhalb der EU/EWR in Verkehr gebracht worden sind
  • Neue Boote und Gebrauchtboote, die nicht in der EU/EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden

Motoren

Auf Grund der Einführung von Grenzwerten für die Abgas- und Lärmemission durch die Änderung der Sportbootrichtlinie der EU im Jahr 2003 (Richtlinie 2003/44/EG) muss außerdem nachgewiesen werden, dass neu eingebaute Motoren oder Motoren in neuen Fahrzeugen der Richtlinie entsprechen. Dies geschieht entweder durch die Aufnahme des Motors in die Konformitätserklärung des Sportboots durch den Hersteller des Sportboots (wird hauptsächlich bei Innenbordmotoren angewendet) oder durch eine eigene Konformitätserklärung für den Motor, der dann auch CE-gekennzeichnet sein muss (vor allem Außenbordmotoren und Innenbordmotoren mit integriertem Abgassystem, zum Beispiel Z-Antrieb). Für Dieselmotoren und 4-Takt Benzinmotoren gilt dies seit 1. Jänner 2006, für 2-Takt Benzinmotoren seit 1. Jänner 2007.

Je nachdem ob ein Boot eine CE-Kennzeichnung besitzt oder nicht, gelten unterschiedliche Bestimmungen:

Boote und Motoren mit CE-Kennzeichnung

Diese Boote benötigen zur Zulassung keine technische Überprüfung durch die Behörde. Wird die Zulassung zur Binnen- oder Seeschifffahrt beantragt, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Übereinstimmungserklärung (Konformitätsbescheinigung) für das Boot und den Motor nach EU-Bestimmungen (Nachweis, dass das Boot nach EU-Regeln gebaut wurde)
  • Datenblatt für das Boot
  • auf Verlangen ist das Handbuch für die Schiffsführerin (Eignerin)/den Schiffsführer (Eigner) einschließlich bootstypischen Daten vorzulegen
  • Datenblatt für den Motor

Boote ohne CE-Kennzeichnung

  • Neue Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (nach dem 16. Juni 1998) können zugelassen werden. Sie dürfen auf Gewässern der Europäischen Union jedoch nicht in Betrieb genommen werden. Eine diesbezügliche Eintragung erfolgt in der Zulassungsurkunde beziehungsweise im Seebrief. Eine nachträgliche Zertifizierung ist aber möglich. Derzeit ist in Österreich nur der Germanische Lloyd dazu befugt.
  • Fahrzeuge, die für den Eigengebrauch selbst gebaut wurden, dürfen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht, also an Dritte veräußert (zum Beispiel verkauft, verschenkt, vermietet, verleast) werden. Eine diesbezügliche Eintragung erfolgt im Seebrief oder in der Zulassungsurkunde. Ein Überprüfungsbefund eines ermächtigten ZiviltechnikerInnen oder einer Klassifikationsgesellschaft ist für die Binnenzulassung vorzulegen.
  • Gebrauchte Fahrzeuge
    • Binnenschifffahrt:
      1. Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998) mit einer amtlichen Zulassung (nur eine Bootsregistrierung zum Beispiel Internationaler Bootschein des ADAC ist nicht ausreichend!) im EU-Raum müssen durch die Behörde technisch überprüft werden: Technische Voraussetzungen für die Überprüfung der Fahrtauglichkeit
      2. Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998 mit EU-Nachweis) ohne amtliche Zulassung müssen durch einen ermächtigten Ziviltechniker beziehungweise eine ermächtigte Ziviltechnikerin oder eine Klassifikationsgesellschaft überprüft werden.
    • Binnen- und Seeschifffahrt: Gebrauchte Fahrzeuge ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 16. Juni 1998 ohne EU-Nachweis) können zugelassen werden. Sie dürfen auf Gewässern der Europäischen Union jedoch nicht in Betrieb genommen werden. Eine diesbezügliche Eintragung erfolgt im Seebrief und in der Zulassungsurkunde.

Wird die Zulassung zur Binnen- oder Seeschifffahrt beantragt, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Nachweis, dass das Boot vor dem 16. Juni 1998 ordnungsgemäß innerhalb der EU/EWR in Verkehr gebracht wurde: Kauf-, Miet-, Leasing- oder Schenkungsverträge, Liegeplatzbestätigung (innerhalb der EU/EWR datiert vor dem 16. Juni 1998)
  • Zollbestätigungen
  • Kopie der Zulassungsurkunde und Abmeldebestätigung
  • Gegebenenfalls: Kopie des behördlichen Seebriefes oder des Jachtzertifikates eines EU/EWR-Mitgliedstaates und Abmeldebestätigung

Liste der ermächtigten Ziviltechniker und Klassifikationsgesellschaften

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