Gebührenbremse "Müll" 2024
Der Bund hat im Oktober 2023 die sogenannte "Gebührenbremse" beschlossen. Er gewährt allen Ländern einen einmaligen Zuschuss, um die Gebühren für Wasser, Abwasser und Müll zu senken. Die Höhe des Zuschusses pro Land richtet sich nach der Anzahl der Einwohner*innen. Für Wien beträgt der Zuschuss 32.226.760 Euro. Diese werden als einmalige Gutschrift im Jahr 2024 auf alle Abgabenkonten "Müll" aufgeteilt.
Wer bekommt die Gutschrift?
Jedes Abgabenkonto "Müll", das zum Stichtag 1. Oktober 2024 besteht, erhält eine Gutschrift.
Eine rückwirkende Auszahlung der Gutschrift, zum Beispiel an Personen, die ihr Haus vor dem Stichtag 1. Oktober 2024 verkauft haben, ist nicht möglich.
Mieter*innen erhalten aus verwaltungsökonomischen und datenschutzrechtlichen Gründen die Gutschrift nicht direkt, sondern über die Betriebskostenabrechnung. Die Gutschrift sollte auf Ihrer Betriebskostenabrechnung aufscheinen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung oder Ihre*n Vermieter*in.
Höhe der Gutschrift
Die Höhe der Gutschrift pro Abgabenkonto ergibt sich aus dem Wiener Zuschuss von 32.226.760 Euro geteilt durch die Jahressumme der Müllgebühr (= die Gesamtsumme aller Gebührenvorschreibungen im Jahr 2024). Sie wird kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet.
Die Höhe Ihrer Gutschrift finden Sie in der im 4. Quartal versendeten Buchungsmitteilung für Ihr Abgabenkonto und im dazugehörigen Informationsschreiben.
Abwicklung
Die Abwicklung der Gebührenbremse und welche der 3 Gebühren wie stark gesenkt wird, bleibt den Ländern überlassen. Wien setzt die Gebührenbremse nur bei der Gebühr für Müll um. Bei den Gebühren für Wasser und Abwasser finden die Ablesungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt. Daher ist die für die Berechnung der Gutschrift nötige Jahressumme nicht rechtzeitig bekannt. Außerdem sind Wasser und Abwasser aus technischen Gründen nicht für die Gebührenbremse geeignet.
Rechtliche Grundlage
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse, BGBl. I Nr. 122/2023
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