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Mindestsicherung, Mindest-Standards ab 1.1.2024 - MA 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht

Telefon: 01 4000 8040 (MA 40 - Servicetelefon)

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Alleinstehende oder Alleinerzieher:innen: EUR 1.155,84
Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (pro Person): EUR 809,09
Minderjährige Kinder (pro Kind): EUR 312,08

Bei Personen im Alter von 18 bis 25 Jahren kommen unterschiedliche Prozentsätze der Mindeststandards zur Anwendung. Personen, die sich in Ausbildung, Schule, Kursmaßnahmen oder Beschäftigung befinden, erhalten höhere Leistungen als Personen, die nicht aktiv mitwirken.

Anspruch auf Mietbeihilfe wird im Sozialzentrum ermittelt.

Taschengeld (Krankenhaus- oder Therapieaufenthalt)/Monat: EUR 173,38

Mindestsicherung wird 12 mal jährlich ausbezahlt.

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung werden das Einkommen und das verwertbare Vermögen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Ehepartner:in, Lebensgefährt:in, verpartnerte Personen, minderjährige Kinder) berücksichtigt.

Vermögensfreibetrag pro anspruchsberechtigter volljähriger Person in der Bedarfsgemeinschaft: EUR 6.935,04

Dauerleistung Anspruch auf Dauerleistung haben:

  • Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und AUF DAUER arbeitsunfähig sind und
  • Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind.

Die Dauerleistung wird 14 mal jährlich ausbezahlt, die Höhe entspricht einer Pension mit Ausgleichszulage.

Merkez
MA 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
Bu sayfadan sorumlu:
Fonds Soziales Wien
E-Mail: sozialinfo@fsw.at