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Mindestpension - ASVG, Ausgleichszulagen-Richtsätze 2024

AZ-Richtsätze
Alleinstehende Pensionist:innen *), Witwen/Witwer  EUR 1.217,96                       
Alters-, Korridor-, Schwerarbeits- und Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wenn
der Ehegatte (die Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt lebt *
 EUR 1.921,46                                
Waisenpension (einfach verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres)
 EUR 447,97          
Waisenpension (einfach verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres)
 EUR 796,06                               
Waisenpension (doppelt verwaist bis zur
Vollendung des 24. Lebensjahres
 EUR 672,64                                    
Waisenpension (doppelt verwaist nach
Vollendung des 24. Lebensjahres)
 EUR 1.217,96                        

*) Diese Richtsätze - außer bei Beziehern einer Witwen-(Witwer)pension - erhöhen sich für jedes Kind,dessen Nettoeinkommen € 447,97 nicht erreicht, um  € 187,93.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisenpension unter folgenden Voraussetzungen:
* Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird.

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