ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
15.11.1999
LGBl
06.12.2012
LGBl


Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Bestimmung der Behörde

§ 1. Die Landespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

Öffnungszeiten

§ 2. Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen werktags, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, mindestens jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 1999 in Kraft.

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