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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
22.11.2011
LGBl


Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2011, wird verordnet:

§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im Gebiet des Landes Wien gelegenen Bundesstraßen, Autobahnen und Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/
2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.

§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten angefallen, sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem In-Kraft-Treten vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 2007, LGBl. für Wien Nr. 22/2007, tritt gleichzeitig außer Kraft.



TARIF I
Entfernung von Fahrzeugen mit und ohne Kennzeichen
1.
Motorräder und Motorfahrräder
242,00 Euro
2.
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
242,00 Euro
3.
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder
242,00 Euro
4.
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg
242,00 Euro
5.
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg
242,00 Euro
6.
Fahrräder
60,00 Euro
7.
Zuschlag für Fahrzeuge lt. Punkt 1 bis 5, wenn deren Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte
65,00 Euro
TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen
1.
Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder
6,00 Euro
2.
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
8,00 Euro
3.
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder
9,00 Euro
4.
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg
9,00 Euro
5.
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg
21,00 Euro
6.
Lastkraftwagen, Autobusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg
37,00 Euro
7.
Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
26,00 Euro
8.
Zuschlag für Fahrzeuge lt. Punkt 3, 5 und 6, wenn deren Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte
5,00 Euro
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