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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Höhe der Mäklergebühr für die Sensale der Wiener Warenbörse


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
26.02.1976
LGBl


Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Börsesensale-Gesetzes vom 13. Oktober 1948, BGBl. Nr. 3/1949, wird verordnet:

§ 1. Die Mäklergebühr der Sensale, die zur Vermittlung des Verkehrs in Waren und für die diesem Verkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte, an der Wiener Börse bestellt sind, sowie der Sensale, denen die Befugnis erteilt worden ist, öffentliche Versteigerungen von Waren abzuhalten, die den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte bilden, wird wie folgt bestimmt:
1. für die innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vermittelten Geschäfte 2 v. H. des bedungenen Preises, mindestens jedoch 100,- S;
2. für öffentliche Versteigerungen 4 v. H. vom erzielten Preis, mindestens jedoch 100,- S.

§ 2. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung vom 15. Dezember 1951, LGBl. Nr. 6/1952, für die Bestimmung der Mäklergebühr für die Sensale der Wiener Warenbörse ihre Wirksamkeit.

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