ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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06.06.1990
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LGBl
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30.03.1992
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LGBl
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12.12.2000
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LGBl
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Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, wird verordnet:
§ 1. Die Mäklergebühr, welche den an der Wiener Börse bestellten Sensalen für die innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vermittelten Geschäfte zusteht, wird bestimmt wie folgt:
1. Für Geschäfte in Aktien, Partizipationsscheinen,
Genußscheinen, Investmentzertifikaten, Optionsscheinen, Bezugsrechten und
dgl. vom Kurswert:
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Prozentsatz
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Mindestgebühr
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bis
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72 672,83 Euro
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0,18
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4,36 Euro
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bis
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363 364,17 Euro
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0,14
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130,81 Euro
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über
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363 364,17 Euro
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0,08
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508,71 Euro
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2. Für Geschäfte in allen Rentenwerten vom Nominalwert, in
Rentenwerten auf Fremdwährung lautend vom zum Devisenmittelkurs des
Geschäftstages umgerechneten Nominalwert und in Options- und Wandelanleihen
sowie in Rentenwerten, die per Stück gehandelt werden, vom ausmachenden
Betrag:
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Prozentsatz
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Mindestgebühr
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bis
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36 336,42 Euro
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0,150
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4,36 Euro
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bis
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72 672,83 Euro
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0,100
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54,50 Euro
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bis
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363 364,17 Euro
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0,070
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72,67 Euro
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bis
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726 728,34 Euro
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0,050
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254,35 Euro
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bis
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1 453 456,68 Euro
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0,040
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363,36 Euro
|
über
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1 453 456,68 Euro
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0,015
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581,38 Euro
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3. a) Für Geschäfte in Wechseln, Schecks, Auszahlungen,
Anweisungen und Erlägen auf auswärtigen Plätzen (Devisen) und in
Valuten - sofern gemäß lit. b und c nicht anders bestimmt ist - 0,05%
vom Kurswert.
b) Für Geschäfte in Devisen mit einem Betrag über
New York
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300 000 USD
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Zürich
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1 000 000 CHF
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Tokio
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100 000 000 JPY
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1/300 % vom Kurswert.
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4. Für öffentliche Versteigerungen 2 % vom erzielten
Preis.
§ 2. (1) Die Mäklergebühr wird beiden Parteien je zur Hälfte verrechnet; bei Kompensationsgeschäften wird die Mäklergebühr nur von einer - nämlich der größeren - Seite berechnet.
(2) Geschäfte aus verschiedenen Kursvorfällen (Fließhandel) sind auch bei Kursgleichheit weder zusammenzufassen noch zu kompensieren.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 18. Juni 1990 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1960, betreffend die Mäklergebühr der Wiener Börsesensale, LGBl. für Wien Nr. 12, außer Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:§ 2. (1) Die Mäklergebühr wird beiden Parteien je zur Hälfte verrechnet; bei Kompensationsgeschäften wird die Mäklergebühr nur von einer - nämlich der größeren - Seite berechnet.
(2) Geschäfte aus verschiedenen Kursvorfällen (Fließhandel) sind auch bei Kursgleichheit weder zusammenzufassen noch zu kompensieren.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 18. Juni 1990 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1960, betreffend die Mäklergebühr der Wiener Börsesensale, LGBl. für Wien Nr. 12, außer Kraft.
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