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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Mäklergebühr der Wiener Börsesensale


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
06.06.1990
LGBl
30.03.1992
LGBl
12.12.2000
LGBl



Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, wird verordnet:

§ 1. Die Mäklergebühr, welche den an der Wiener Börse bestellten Sensalen für die innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse vermittelten Geschäfte zusteht, wird bestimmt wie folgt:
1. Für Geschäfte in Aktien, Partizipationsscheinen, Genußscheinen, Investmentzertifikaten, Optionsscheinen, Bezugsrechten und dgl. vom Kurswert:


Prozentsatz
Mindestgebühr
bis
72 672,83 Euro
0,18
4,36 Euro
bis
363 364,17 Euro
0,14
130,81 Euro
über
363 364,17 Euro
0,08
508,71 Euro
2. Für Geschäfte in allen Rentenwerten vom Nominalwert, in Rentenwerten auf Fremdwährung lautend vom zum Devisenmittelkurs des Geschäftstages umgerechneten Nominalwert und in Options- und Wandelanleihen sowie in Rentenwerten, die per Stück gehandelt werden, vom ausmachenden Betrag:


Prozentsatz
Mindestgebühr
bis
36 336,42 Euro
0,150
4,36 Euro
bis
72 672,83 Euro
0,100
54,50 Euro
bis
363 364,17 Euro
0,070
72,67 Euro
bis
726 728,34 Euro
0,050
254,35 Euro
bis
1 453 456,68 Euro
0,040
363,36 Euro
über
1 453 456,68 Euro
0,015
581,38 Euro
3. a) Für Geschäfte in Wechseln, Schecks, Auszahlungen, Anweisungen und Erlägen auf auswärtigen Plätzen (Devisen) und in Valuten - sofern gemäß lit. b und c nicht anders bestimmt ist - 0,05% vom Kurswert.
b) Für Geschäfte in Devisen mit einem Betrag über
New York
300 000 USD
Zürich
1 000 000 CHF
Tokio
100 000 000 JPY
1/300 % vom Kurswert.

4. Für öffentliche Versteigerungen 2 % vom erzielten Preis.

§ 2. (1) Die Mäklergebühr wird beiden Parteien je zur Hälfte verrechnet; bei Kompensationsgeschäften wird die Mäklergebühr nur von einer - nämlich der größeren - Seite berechnet.
(2) Geschäfte aus verschiedenen Kursvorfällen (Fließhandel) sind auch bei Kursgleichheit weder zusammenzufassen noch zu kompensieren.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 18. Juni 1990 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1960, betreffend die Mäklergebühr der Wiener Börsesensale, LGBl. für Wien Nr. 12, außer Kraft.

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