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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens [1]


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
28.07.1919
StGBl
07.02.1997
LGBl
06.04.2001
LGBl


I. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen.

§ 1. (1) Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2) Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.
(3) Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacher bezeichnet.
(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs. 1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(5) Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.

§ 2. (1) Wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschlusse (dieser Vermittlung) mitwirkt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, wird mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. Mit der Freiheitstrafe kann Geldstrafe bis zu 280 Euro verbunden werden.
(2) Einer Geldstrafe von 7 Euro bis 280 Euro unterliegt, wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absatze bezeichneten Wetten erlaubt.
(3) Derselben Strafe unterliegt:
1. wer bei dem gewerbsmäßigen Abschlusse oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehende Absatze angeführten Wetten mitwirkt;
2. wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraume (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluß der im ersten Absatze bezeichneten Wetten duldet.
(4) Mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatze ist der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinste des Übertreters zu verbinden.
(5) Zur Bestrafung ist die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen.
(6) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gleichzeitig für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe zu bemessen.

II. Gebührenrechtliche Bestimmungen.

§§ 3 bis 15. [2]

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 16. Die denselben Gegenstand, wie dieses Gesetz, betreffenden älteren Vorschriften treten, soweit sie nicht in diesem Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden, außer Kraft.

§ 17. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes, welches am 10. Tage nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, und mit Erlassung von Übergangsbestimmungen sind die Staatsämter für Finanzen und für Inneres und Unterricht betraut.


[1] Dieses Gesetz wurde von der seinerzeitigen Nationalversammlung (heute Nationalrat) als Bundesgesetz beschlossen. Der VfGH hat aber in seinem Erk. vom 19. November 1932, Slg. 1477 und vom 6. Oktober 1953, Zl. G 5/53 und V 13/63, festgestellt, daß dieses Gesetz, soweit es nicht abgabenrechtliche Vorschriften enthält, gemäß § 4 des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 seit dem 1. Oktober 1925 als Landesgesetz im Sinne des Art. 15 Abs. 1 B-VG zu gelten hat.
[2] Siehe Fußnote auf Seite 1
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