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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe in Wien (Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
26.06.1996
LGBl


Auf Grund des § 153 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 9 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, geführt werden, sowie sinngemäß auf die in § 143 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen im Sinne des § 148 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, mit Standort in Wien anzuwenden.

Allgemeine Bestimmungen für Betriebe mit Verabreichungs- oder Ausschanktätigkeiten

§ 2. (1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt, muß eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:

Verabreichungsplätze
Zahl der Sitzzellen für Frauen
Zahl der Sitzzellen für Männer
Zahl der Pissioirstände




bis 25
1
1
0
bis 80
1
1
1
bis 170
2
1
2
bis 350
3
2
3
über 350
4
3
4

(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Abs. 1 ist jeweils pro Gast eine Abstellfläche (für das Abstellen der zum Genuß an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehene Fläche) mit einer Breite von 100 cm zugrunde zu legen. Läßt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten sind nur insoweit auf die in Abs. 1 angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) Erfolgt in einem Gastgewerbebetrieb, in dem Gäste beherbergt werden, die Verabreichung oder der Ausschank ausschließlich an die dort beherbergten Gäste, so muß abweichend von Abs. 1 die dem Verabreichungs- oder Ausschankbereich zugeordnete Toilettenanlage nur aus je einer Sitzzelle getrennt für Männer und Frauen bestehen.
(5) Ist die Einrichtung von Toilettenanlagen, die den Bestimungen des Abs. 1 entsprechen, infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, baulicher Besonderheiten, entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes oder ähnlicher Ausnahmesituationen nicht erforderlich oder möglich, so hat die Behörde nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, abweichende Maßnahmen mit Bescheid zuzulassen.
§ 3. In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser, ein Seifenspender oder eine hygienisch gleichwertige Vorkehrung, ein Spiegel, eine hygienische ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockenr oder eine gleichwertige Vorkehrung) sowie ein Abfalbehälter vorhanden sein.

Allgemeine Bestimmungen für Betriebe, in denen Gäste beherbergt werden

§ 4. (1) Einbettzimmer müssen mindestens 9 m2 und Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche aufweisen. Bad, WC, Diele, Balkon und sonstige Nebenräume werden auf diese Flächen - unbeschadet des Abs. 2 - nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist die Mindestbodenfläche so zu berechnen, daß zur Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen ist.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (zB. Diele) untergebracht, so sind 50 % der Bodenfläche dieses Nebenraumes auf die in Abs. 1 festgelegten Mindestbodenflächen anzurechnen.
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und höchstens 70 cm Breite wird durch die in Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.

Sonderbestimmungen für Gastgewerbebetriebe bestimmter Betriebsarten und für den Betrieb von Schutzhütten

§ 5. (1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Buffets, die sich in einem Kino, Theater oder einer Tanzschule befinden, sowie Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart eines Eissalons (Eisdiele) bedürfen auch dann keiner Toilettenanlagen gemäß § 2, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
(2) Auf den Betrieb von Schutzhütten im Sinne des § 143 Z 6 Gewerbeordnung 1994 sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als im Bereich der Schutzhütte eine Toilettenanlage zur Verfügung stehen muß.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Für Gewerbebetriebe, die vor dem 1. Juli 1982 errichtet wurden und deren Zimmer eine geringere als die in § 4 Abs. 1 festgelegte Mindestbodenfläche aufweisen, gelten die Mindestbodenflächen weiter, die dem Bescheid zugrunde liegen, mit dem die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in dem betreffenden Standort erteilt worden ist.
(3) Bei Gewerbebetrieben, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig betrieben werden und deren Toilettenanlagen eine geringere als die in § 2 Abs. 1 vorgesehene Anzahl von Sitzzellen oder Pissoirständen aufweisen, ist der rechtmäßige Bestand der Vorschreibung von abweichenden Maßnahmen im Simme des § 2 Abs. 5 gleichzuhalten.

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