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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelegten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
26.04.1974
LGBl
24.08.2012
LGBl


Auf Grund des Art. 118 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird auf Antrag der Gemeinde Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

§ 1. Die Besorgung der im § 198 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/ 1974, festgelegten Aufgaben der Gemeinde wird für den Bereich der Gemeinde Wien mit Wirksamkeit vom 1. August 1974 auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen.

§ 2. Mit Ablauf des 31. Juli 1974 verliert die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Oktober 1968, LGBl. für Wien Nr. 35, ihre Wirksamkeit.

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