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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung)



Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
09.07.1986
LGBl
23.11.2007
LGBl


Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig. ./.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten im Sinne der Anlage beschäftigten Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist. ./.

§ 2. Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten Ausnahmen gemäß § 1 für das gesamte Gebiet des Landes Wien.

II. ABSCHNITT

Abgrenzung und Begriffsbestimmung bestimmter Gebiete oder Örtlichkeiten

Prater und Vorprater

§ 3. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

Badegebiete

§ 4. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

Ausflugsgebiete

§ 5. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

III. ABSCHNITT

Schlussbestimmung

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

I. Erzeugung und Dienstleistungen
1. Fleischer
Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild.
2. Erzeugung von Kinderluftballons
Befüllung von Kinderluftballons.
3. Schlosser
Aufsperrtätigkeiten.

II. Handelstätigkeiten
1. Wildbret- und Geflügelhandel
Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild.
2. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
3. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
4. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
5. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
6. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
7. außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007


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