ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Einsparung von Energie
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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03.05.1995
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 24. März 1995 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von
Energie
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden kurz Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
ABSCHNITT I
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtung
Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2 -Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.
ABSCHNITT II
Energiesparender Wärmeschutz bei
Gebäuden
Artikel 2
Errichtung von Gebäuden
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.
Artikel 3
Mindestanforderungen
(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
1. Außenwände
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens O,50 W/m2K.
Beträgt die Fensterfläche mehr als 30% der Außenwandfläche
(von außen gerechnet), der beheizten Gebäudeteile, ist ein mittlerer
Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände
einschließlich Fenster und Außentüren von
0,90 W/m2K einzuhalten.
2. Wände, gegen unbeheizte Gebäudeteile und
Feuermauern:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,70 W/m2K.
3. Wände gegen getrennte Wohn- oder
Betriebseinheiten:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 1,60 W/m2K.
4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über
Durchfahrten:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,25 W/m2K.
5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,45 W/m2K.
6. Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,90 W/m2K.
7. Fenster und Türen gegen Außenluft:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 1,90 W/m2K als
Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.
8. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten
Räumen:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,50 W/m2K.
(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.
(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.
(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrunde gelegt werden können.
(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.
(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.
(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrunde gelegt werden können.
Artikel 4
Ausnahmen von den Mindestanforderungen
Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z.B. Kleingartenhäuser.
ABSCHNITT III
Energiesparende Maßnahmen bei der Aufbereitung von
Warmwasser sowie der Beheizung von Gebäuden
Artikel 5
Typenprüfung von Kleinfeuerungen
(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.
Artikel 6
Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen
(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.
(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
1. Feste Brennstoffe
a)
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Raumheizgeräte
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78 %
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b)
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Herde für fossile Brennstoffe
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73 %
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c)
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Herde für biogene Brennstoffe
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70 %
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2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
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bis 4 kW
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78 %
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4 bis 10 kW
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81 %
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über 10 kW
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84 %
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b)
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Herde
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73 %
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(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
1. Warmwasserbereiter
für feste Brennstoffe
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75 %
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2. Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige
Brennstoffe
a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)
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bis 12 kW
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83 %
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über 12 kW
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(78,7 + 4 log Pn) %
[1]
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b)
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Vorratswasserheizer
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82 %
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(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
1. Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
bis 10 kW
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73 %
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über 10 bis 200 kW
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(65,3 + 7,7 log Pn) %
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über 200 kW
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83 %
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b) automatisch beschickt
bis 10 kW
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76 %
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über 10 bis 200 kW
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(68,3 + 7,7 log Pn) %
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über 200 kW
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86 %
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2. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und
Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige
Brennstoffe:
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Wirkungsgrad bei Nennlast
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Wirkungsgrad bei Teillast 30 % Pn
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Heizkesseltyp
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Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels
(in °C)
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Formel der Wirkungsgradanforderung (in %)
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Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels
(in °C)
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Formel der Wirkungsgradanforderung (in %)
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Zentralheizgeräte
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70
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≥84 + 2 log Pn
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≥50
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≥80 + 3 log Pn
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Niedertemperatur- Zentralheizgeräte
[2]
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70
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≥87,5 + 1,5 log Pn
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40
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≥87,5 + 1,5 log Pn
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Brennwertgeräte
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70
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≥91 + 1 log Pn
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30 [3]
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≥97 + log Pn
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Pn Nennwärmeleistung in kW
Bei Gaszentralheizungsgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um 3 % höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um 6 % höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw.
Artikel 7
Harmonisierte Relungen
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen.
ABSCHNITT IV
Förderungen
Artikel 8
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.
ABSCHNITT V
Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in
Wohngebäuden
Artikel 9
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene VerÄnderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz MRG) in der geltenden Fassung, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) in der geltenden Fassung und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) in der geltenden Fassung fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
ABSCHNITT VI
Individuelle Heizkostenabrechnung
Artikel 10
Installierung von Geräten zur Feststellung des
Verbrauches
(1) Bei der Errichtung von gemeisnamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.
Artikel 11
Aufteilung von Energiekosten
Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
ABSCHNITT VII
Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei
Haushaltsgeräten
Artikel 12
(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.
(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.
(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht unterschreitet.
ABSCHNITT VIII
Einsparung von Energie im Gewerbebereich und
industriellen Bereich
Artikel 13
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
ABSCHNITT IX
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, außer Kraft.
Artikel 15
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.
Artikel 16
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 17
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 18
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
[1]
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
[2]
Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige
Brennstoffe
[3]
Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
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