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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Wiener Rettungsmedaillengesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.07.1967
LGBl
31.01.1977
LGBl
31.05.2000
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:


§ 1

(1) Für die unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Wien durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen trägt die Bezeichnung "Rettungsmedaille des Landes Wien".

§ 2

(1) Die doppelseitig geprägte Rettungsmedaille ist in Altsilber patiniert ausgeführt. Der Durchmesser beträgt 35 mm und zeigt auf der Vorderseite einen aus Feuersnot Geborgenen auf den Armen seines Retters und auf der Rückseite zwei gekreuzte Lorbeerzweige, das Wiener Landeswappen und darüber die Inschrift "Dem Retter aus Lebensgefahr - Das Bundesland Wien".
(2) Die Rettungsmedaille wird auf der linken Brustseite an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, moirierten rotweißen Band getragen.
(3) Die Rettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Bande der Rettungsmedaille durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.

§ 3

(1) Die Rettungsmedaille kann ohne Rücksicht auf das Lebensalter Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien unter Einsatz ihres Lebens einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.
(2) Örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen, die zur Errettung mehrerer Menschen führen, werden als eine Rettungstat gewertet.
(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und vom besonderen Mut des Retters zeugen.
(4) Die Rettungsmedaille kann auch Personen verliehen werden, die im Bundesland Wien in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten eine Rettungstat im Sinne dieses Gesetzes vollbracht haben.

§ 4

(1) Die Beschlußfassung über die Verleihung der Rettungsmedaille obliegt der Landesregierung.
(2) Ansuchen und Anregungen auf Verleihung einer Rettungsmedaille sind an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten.
(3) Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann im Namen der Landesregierung unterfertigt wird.
(4) Die Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

§ 5

(1) Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.
(2) Die Veräußerung der Rettungsmedaille ist untersagt.

§ 6

(1) Mit der Verleihung der Rettungsmedaille ist die Widmung eines Geldbetrages in der Höhe von 365 Euro verbunden.
(2) Bei Mißbrauch der Rettungsmedaille oder Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist die Ehrengabe zurückzuerstatten.

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