ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
29.06.2012
LGBl


Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Volksbegehrensgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7/1980 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2010, wird festgestellt:

§ 1. Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung eines Antrags auf Erlassung eines Landesgesetzes erforderlichen Volksbegehrenserklärungen beträgt 57.225.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien vom 2. Mai 2006, LGBl. für Wien Nr. 29/2006, außer Kraft.

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