ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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13.12.1979
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LGBl
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19.02.2008
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LGBl
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30.06.2010
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LGBl
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14.08.2013
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LGBl
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Abschnitt I
Ausführung zur Wiener Stadtverfassung
§ 1. Volksbegehren auf Grund des § 131b Abs. 1
der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV),
LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung,
unterliegen dem in diesem Landesgesetz bestimmten Verfahren.
§ 2. Der den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes entsprechende Antrag ist vom Magistrat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. Diesem obliegt die Einbringung des Antrages als Gesetzesvorlage in der Landesregierung (§ 125 Abs. 1 WStV).
§ 2. Der den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes entsprechende Antrag ist vom Magistrat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. Diesem obliegt die Einbringung des Antrages als Gesetzesvorlage in der Landesregierung (§ 125 Abs. 1 WStV).
Abschnitt II
Antragstellung
§ 3. Der Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes ist beim Magistrat einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
a) das ausdrückliche Begehren auf Erlassung eines Landesgesetzes,
welches mit seinem Titel oder seiner Überschrift zu benennen ist,
b) den vollständigen Text des Gesetzentwurfes,
c) die Bezeichnung von mindestens drei, höchstens jedoch sechs
Bevollmächtigten (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Anschrift und
eigenhändige Unterschrift), die in dieser Reihenfolge jeweils als
ermächtigt anzusehen sind, die Gesamtheit der Antragsteller zu vertreten
und
d) die Volksbegehrenserklärungen in der erforderlichen Mindestanzahl
(§ 6 Abs. 1).
Bevollmächtigte des Antrages
§ 4. (1) Bevollmächtigte können nur Personen sein, die dem Antrag mit einer eigenen Volksbegehrenserklärung beigetreten sind.
(2) Übt auch der letzte Bevollmächtigte aus welchen Gründen immer seine Funktion nicht mehr aus, hat der Magistrat, soferne das Volksbegehren noch dem Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 und 3 oder § 11 zu unterziehen gewesen wäre, das Verfahren einzustellen und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zu berichten.
Unwesentliche Mängel
§ 5. Das Fehlen von Promulgations- oder Vollzugsklauseln oder
die Außerachtlassung von den Sinngehalt des Entwurfes nicht wesentlich
beeinträchtigenden gesetzestechnischen Regeln sind
unbeachtlich.
Mindestanzahl, Form und Inhalt der
Volksbegehrenserklärungen
§ 6. (1) Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung des Antrages erforderlichen Volksbegehrenserklärungen ist im § 131 b Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung bestimmt und wird durch Verordnung der Landesregierung jeweils nach Abschluß des Wahlverfahrens festgestellt. Dezimalreste sind unbeachtlich. Diese Zahl gilt bis zur Feststellung auf Grund des nächstfolgenden Wahlverfahrens.
(2) Die Volksbegehrenserklärungen haben bei sonstiger Ungültigkeit dem gesetzlichen Muster (Anlage) zu entsprechen. Sie müssen auf der Rückseite und erforderlichenfalls auf zusammenhängenden Blättern bei möglichster Platzausnützung den fortlaufenden und vollständigen Text des Gesetzentwurfes enthalten. Auf jeder Rückseite ist auf ein allfälliges Folgeblatt hinzuweisen.
(3) Volksbegehrenserklärungen, die sich nach ihrer Bestätigung schon in Verwahrung des Magistrates befinden (§ 7 Abs. 3), sind den gemäß § 3 übergebenen Volksbegehrenserklärungen hinzuzurechnen.
(4) Volksbegehrenserklärungen werden unwirksam und nicht mehr angerechnet, wenn die Bestätigung des Magistrates über die Eintragung der betreffenden Person in der Wählerevidenz (§ 7) länger als ein Jahr, gerechnet vom Tag der Einbringung des Antrages beim Magistrat, zurückliegt.
Bestätigung des Magistrates
§ 7. (1) Die Volksbegehrenserklärung hat die Bestätigung des Magistrates zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung durch die Behörde in der Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2012) als wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Volksbegehrenserklärung den Vor- und Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Erklärung abgebenden Personen entweder vor dem Magistrat geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Im Fall des persönlichen Erscheinens beim Magistrat hat der Betreffende seine Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete, amtlich ausgestellte Urkunde nachzuweisen.
(2) Der Magistrat hat solche Bestätigungen bei Vorlage unverzüglich auszufertigen. Die Bestätigung darf für eine Person und für eine Erklärung bestimmten Inhaltes nur einmal ausgefertigt werden und kann, soferne nicht anderes ausdrücklich begehrt wird und nicht Zweifel an der Funktion bestehen, auch an amtsbekannte Funktionäre von politischen Parteien oder Proponenten sich bildender Interessentenkreise übergeben werden.
(2a) Unterstützungswillige, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die eigenhändige Unterschrift der Volksbegehrenserklärung nicht vor dem Magistrat leisten können oder gerichtlich oder notariell beglaubigen lassen können, sind auf Wunsch vom Magistrat zum Zweck der Unterschriftsleistung aufzusuchen.
(3) Die Sammlung und Verwahrung der bestätigten Volksbegehrenserklärungen ist Aufgabe dieser Personen. Es steht den Funktionären (Proponenten) frei, mit dem Magistrat über diese Angelegenheiten im Interesse der Einfachheit, Raschheit und Zuverlässigkeit das Einvernehmen zur Besorgung dieser Aufgaben herzustellen.
Verweigerung der Bestätigung
§ 8. (1) Die Ausfertigung der Bestätigung ist zu verweigern, wenn
a) die Volksbegehrenserklärung nicht in der nach Maßgabe der
Anlage zu diesem Gesetz bestimmten Form abgegeben wurde;
b) der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz der Gemeinde
Wien nicht eingetragen ist oder
c) begründete Zweifel an der Identität des
Unterstützungswilligen mit der in der Wählerevidenz eingetragenen
Person bestehen.
(2) Werden anlässlich des persönlichen Erscheinens zur Leistung der Unterschrift oder bei Vorlage gerichtlich oder notariell beglaubigter Erklärungen Belege für die zu veranlassende Eintragung des Betreffenden in die Wählerevidenz vorgelegt, ist die Bestätigung der Volksbegehrenserklärung nur gleichzeitig mit der Eintragung in die Wählerevidenz auszufertigen.
(3) Im Falle der Verweigerung der Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid nur an den unmittelbar Betroffenen auf dessen mündliches oder schriftliches Begehren zu erlassen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden. Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(4) Eine Prüfung des weiteren Inhaltes der Volksbegehrenserklärung auf die Gleichförmigkeit des Gesetzentwurftextes mit anderen zur Bestätigung vorgelegten Vordrucken findet im Verfahren nach den §§ 7 und 8 nicht statt.
(2) Werden anlässlich des persönlichen Erscheinens zur Leistung der Unterschrift oder bei Vorlage gerichtlich oder notariell beglaubigter Erklärungen Belege für die zu veranlassende Eintragung des Betreffenden in die Wählerevidenz vorgelegt, ist die Bestätigung der Volksbegehrenserklärung nur gleichzeitig mit der Eintragung in die Wählerevidenz auszufertigen.
(3) Im Falle der Verweigerung der Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid nur an den unmittelbar Betroffenen auf dessen mündliches oder schriftliches Begehren zu erlassen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden. Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(4) Eine Prüfung des weiteren Inhaltes der Volksbegehrenserklärung auf die Gleichförmigkeit des Gesetzentwurftextes mit anderen zur Bestätigung vorgelegten Vordrucken findet im Verfahren nach den §§ 7 und 8 nicht statt.
Rechtsfolgen der Antragstellung
§ 9. Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages (§ 3).
Abschnitt III
Vorlage eines ausreichend unterstützten
Antrages
§ 10. (1) Liegt ein von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes vor (§ 131 b WStV), hat der Magistrat gemäß § 2 erster Satz vorzugehen.
(2) Liegen Mängel vor, die besonderer Berichterstattung (Abs. 3) bedürfen, ist dem Bevollmächtigten unter Vorhalt der möglichst genau zu bezeichnenden Mängel Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Nach den Verbesserungsverfahren hat der Magistrat den Antrag mit den Bezugsakten und den allfälligen Stellungnahmen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen. In der Berichterstattung ist besonders darauf zu verweisen, wenn das Volksbegehren
a) einer bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzbestimmung zur Gesetzgebung
zuwiderläuft,
b) Texte für den Gesetzentwurf auf den Volksbegehrenserklärungen
von solcher Unterschiedlichkeit aufweist, die einen auf ein Gesetz bestimmten
Inhaltes gerichteten Willen der Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten
Personen nicht erkennen lassen oder
c) den sonstigen bundesverfassungs- und landesverfassungsgesetzlichen
Vorschriften - die Mindestanzahl von Volksbegehrenserklärungen und
unwesentliche Mängel ausgenommen - oder den allgemeinen gesetzgeberischen
Gepflogenheiten nicht entspricht.
Abschnitt IV
Verfahren bei Nichterreichen der
Mindestanzahl
§ 11. (1) Wurde der Antrag im Sinne der Vorschriften dieses
Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der
Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der
zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben
als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit schriftlichem Bescheid an den
Bevollmächtigten abzuweisen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in
der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.
(2) Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu bestimmen.
(2) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.
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