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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
10.07.1992
LGBl


Der Wiener Landtag hat am 26. Mai 1992 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration.

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder

1. Die Länder richten die "Integrationskonferenz der Länder" (IKL) ein.
2. Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.

Artikel 2

Mitglieder

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.

Artikel 3

Beschlußfassung

1. Die Integrationskonferenz der Länder (IKL) trifft ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, in dringenden Fällen durch Umfrage.
2. Sie ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß versendet wurde und mindestens fünf Länder vertreten sind.
3. Jedes Land hat eine Stimme. Sie wird vom Landeshauptmann abgegeben.
4. Stimmenthaltungen sind zulässig. Wenn ein Land bei einer Sitzung nicht vertreten ist, gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Ein Beschluß kommt zustande, wenn mindestens fünf Länder zustimmen und kein Land eine Gegenstimme erhebt.

Artikel 4

Einheitliche Stellungnahmen der Länder

Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.

Artikel 5

Vorsitz

Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.

Artikel 6

Geschäftsgang

1. Der Vorsitzende hat die Integrationskonferenz der Länder (IKL) nach Bedarf durch die Geschäftsstelle zu Sitzungen einzuladen. Die Einladung ist mindestens 10 Tage vor der Sitzung, ausgestattet mit Tagesordnung, durch die Geschäftsstelle zu versenden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Zustimmung aller Länder verkürzt werden.
2. Wenn von einem Land begründet eine Sitzung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) verlangt wird, hat der Vorsitzende dies unverzüglich durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
3. Von jedem Land kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangt werden. Wenn ein solcher Antrag nach Versendung der Einladung bei der Geschäftsstelle einlangt, kann er nur mit Zustimmung aller Länder behandelt werden.
4. Die Beurkundung und die Bekanntgabe der einheitlichen Stellungnahmen der Länder erfolgt für den Vorsitzenden der Integrationskonferenz der Länder (IKL) durch die Geschäftsstelle.
5. Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundesländer.

Artikel 7

Ständiger Integrationsausschuß der Länder

Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
a) die Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu beraten,
b) Entscheidungen für die Integrationskonferenz der Länder (IKL) vorzubereiten,
c) im Rahmen der von der Integrationskonferenz der Länder (IKL) erteilten Ermächtigung zu handeln.

Artikel 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 9

Ausfertigung, Mitteilungen

1. Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
2. Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
3. Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Artikel 10

Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Depositar wirksam.

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