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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung, womit die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes auf den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wird


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
20.07.1993
LGBl


Auf Grund des Art. 118 Abs. 7 B-VG bzw. des § 112 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, wird auf Antrag der Gemeinde Wien verordnet:

Die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes, soweit diese nach der Pensionsordnung 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1967, dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBL. für Wien Nr. 8/1969, und dem Wiener Bezügegesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1973, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, wird mit 1. Juli 1993 auf den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

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