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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die Implantation eines Cochlearimplantates im Wiener Allgemeinen Krankenhaus


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
19.12.2001
LGBl


Aufgrund des § 51 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/ 2001, wird verordnet:

§ 1. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für die Implantation eines Cochlearimplantates im Wiener Allgemeinen Krankenhaus werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 für die allgemeine Gebührenklasse mit 48 650 Euro je Behandlungsfall (Patient) festgesetzt.

§ 2. § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 130/2001, ist auf Behandlungsfälle gemäß § 1 nicht anzuwenden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für alle Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in Anstaltspflege ab dem 1. Jänner 2002 erfolgt.
(3) Für Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 2002 erfolgt ist, gilt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 130/2001, insbesondere deren § 2, auch für Behandlungsleistungen ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
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