ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2014 (Pflegegebührenverordnung)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
25.02.2014
LGBl

Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:

Pflegegebühren

§ 1. (1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2014, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.079 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital
Speising 708 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 975 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.079,28 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital
Speising 708,05 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 975,49 Euro
(3) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die Pflegegebühr wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 269 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital
Speising 177 Euro
(4) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 269,82 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie Orthopädisches Spital
Speising 177,01 Euro

Ausländische Staatsangehörige

§ 2. (1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 6/2013 anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/2002 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2014 anzuwenden ist.

§ 3. (1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.256 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) sowie Orthopädisches Spital
Speising 849 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 1.065 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten in der geltenden Fassung.

Begleitpersonen

§ 4. (1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr 12,54 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr 25,08 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 35,53 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 41,80 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 15,70 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.

Unterrichtsfälle

§ 5. Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 1.068 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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