ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über das Pflegekindergeld (Wiener Pflegekindergeldverordnung – WPKGVO)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
29.01.2014
LGBl

Auf Grund des § 44 Abs. 5 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013, LGBl. für Wien Nr. 51/2013, wird verordnet:

Pflegekindergeld

§ 1. (1) Das Pflegekindergeld besteht aus Richtsätzen und Zuschlägen. Die Richtsätze betragen im Monat für ein Kind:
– bis zum 6. Lebensjahr: EUR 480,– (Richtsatz 1)
– vom 6. bis zum 10. Lebensjahr: EUR 500,– (Richtsatz 2)
– vom 10. bis zum 15. Lebensjahr: EUR 515,– (Richtsatz 3)
– ab dem 15. Lebensjahr: EUR 555,– (Richtsatz 4)
– bei Krisenpflegeeltern: EUR 1000,– (Richtsatz 5).
(2) Zusätzlich werden folgende Zuschläge gewährt:
– Eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.
– Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.
– Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

§ 2. Das Pflegekindergeld fällt am Ersten des Monats in voller Höhe an; nur das Krisenpflegekindergeld wird monatlich anteilig ausbezahlt.

§ 3. Pflegeeltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Wien haben, wird das Pflegekindergeld vom Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

§ 4. Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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