ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
|
||
Datum
|
Publ.Blatt
|
Fundstelle
|
21.03.2008
|
LGBl
|
Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, wird verordnet:
§ 1.
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe
Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
1. Heimhelferinnen und Heimhelfer,
2. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer
A),
b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer
BA),
c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer
BB),
3. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer
A),
b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer
F),
c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer
BA),
d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB,
Diplom-Sozialbetreuer BB).
§ 2.
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch
Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang
von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von
200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1. Dokumentation 4 Unterrichtseinheiten (UE)
2. Ethik und Berufskunde 8 UE
3. Erste Hilfe 20 UE
4. Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
5. Grundpflege und Beobachtung 60 UE
6. Grundzüge der Pharmakologie 20 UE
7. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8
UE
8. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
9. Haushaltsführung 12 UE
10. Grundzüge der Gerontologie 10 UE
11. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26
UE
12. Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
§ 3.
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer
Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen
Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten
(einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei
Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von
1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
1. Persönlichkeitsbildung 220 Unterrichtseinheiten (UE)
im Schwerpunkt BB: 340 UE
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung,
Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die
Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung
stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung
gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006 ab.
2. Sozialbetreuung allgemein 200 UE
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und
Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der
Pflegehilfeausbildung ab.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und
Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung
ab.
4. Politische Bildung und Recht 40 UE
im Schwerpunkt BB: 80 UE
Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
5. Medizin und Pflege 480 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der
Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des
Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“
abgedeckt.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
8. Sozialbetreuung als spezifisches Modul 80 UE
im Schwerpunkt BB: 280 UE
§ 4.
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines
entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für
Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen
Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische
Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin
und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre
aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1. Persönlichkeitsbildung 340 Unterrichtseinheiten (UE)
im Schwerpunkt BB: 460 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung 200 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4. Politische Bildung und Recht 80 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege 480 UE
im Schwerpunkt BB: 120 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7. Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8. Management und Organisation 80 UE
9. Sozialbetreuung als spezifisches Modul 320 UE
im Schwerpunkt BB: 520 UE
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche
Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein
Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des
fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit
dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule
für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
Verantwortlich für diese Seite:Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular