ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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19.02.2008
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LGBl
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22.10.2010
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LGBl
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31.07.2013
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LGBl
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31.07.2013
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LGBl
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15.04.2014
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit
und die Ausbildung der Angehörigen der
Sozialbetreuungsberufe.
Angehörige der
Sozialbetreuungsberufe
§ 2. Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind
1. Heimhelferinnen und Heimhelfer,
2. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer
A),
b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer
BA),
c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer
BB),
3. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem
Schwerpunkt
a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer
A),
b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer
F),
c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer
BA),
d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB,
Diplom-Sozialbetreuer BB).
Berufsberechtigung und
Berufsbezeichnung
§ 3. (1) Zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter
Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind
Personen berechtigt, die
1. das erforderliche Mindestalter erreicht haben,
2. über einen Qualifikationsnachweis verfügen, der zur
Ausübung des Berufs und zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt und
3. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
(2) Heimhelferinnen und Heimhelfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer müssen das 19. Lebensjahr vollendet haben. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
(5) Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.
(6) Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
(7) Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(8) Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.
(9) Wenn
(2) Heimhelferinnen und Heimhelfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer müssen das 19. Lebensjahr vollendet haben. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
(5) Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.
(6) Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
(7) Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(8) Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.
(9) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3
vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr
bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.
Führen von Berufsbezeichnungen durch EWR-Staatsangehörige
§ 4. (1) Personen, die nach den Bestimmungen der Richtlinie
2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom
30.9.2005, S 22-142, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13.
Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des
Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des
Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 368-375, zur
Ausübung des Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind, dürfen die
entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 2 und darüber
hinaus die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsstaates führen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind und vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ausüben, dürfen die dort zulässige Berufsbezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind und vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ausüben, dürfen die dort zulässige Berufsbezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.
Allgemeine Berufspflichten
§ 5.Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben ihren
Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das
Wohl und die Gesundheit der betreuten Menschen unter Einhaltung der hiefür
geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und
Erfahrungen zu wahren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind zur
Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten
oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person die
Angehörige oder den Angehörigen des Sozialbetreuungsberufs von der
Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist.
Aufgaben der Heimhelferin und des
Heimhelfers
§ 7. (1) Aufgabe der Heimhelferinnen und Heimhelfer ist die
Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersstufen, die
durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale
Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, insbesondere
auch von Menschen, die in ihrer Wohnung oder betreuten Wohneinheit oder
Wohngemeinschaft bleiben wollen. Die Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten
auch in Wohn- und Pflegeheimen, Tageszentren, Behinderteneinrichtungen,
Nachbarschaftszentren und Wohnungsloseneinrichtungen. Die Unterstützung
erfolgt durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des
täglichen Lebens sowie im Umgang mit den existentiellen Erfahrungen des
täglichen Lebens. Eigenaktivitäten werden unterstützt, und es
wird Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten
im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der mobilen
Betreuungsdienste.
(2) Der Aufgabenbereich der Heimhelferinnen und Heimhelfer umfasst
(2) Der Aufgabenbereich der Heimhelferinnen und Heimhelfer umfasst
1. einen eigenverantwortlichen Bereich, in dem sie im Rahmen der
Betreuungsplanung auf Anordnung von Klientinnen und Klienten oder
Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe Aufgaben im
hauswirtschaftlichen Bereich ausführen und
2. einen Bereich, in dem sie Tätigkeiten der Basisversorgung nach den
Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006, ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchführen.
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst insbesondere
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst insbesondere
1. hauswirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Sorge für
Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten
Personen,
2. Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials,
3. Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des
Wohnbereichs,
4. Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von
Mahlzeiten,
5. einfache Aktivierung, wie Anregung zur Beschäftigung,
6. Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
7. hygienische Maßnahmen wie die Wäschegebarung,
8. Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von
Unterstützung durch andere Berufsgruppen,
9. Unterstützung von Pflegepersonal und
10. Dokumentation.
(4) Die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
(4) Die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers
§ 8. (1) Aufgabe der Fach-Sozialbetreuerinnen und der
Fach-Sozialbetreuer ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf
Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer
Lebensgestaltung benachteiligt sind. Dies erfolgt durch Begleitung,
Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung. Durch
gezielte, den individuellen Bedürfnissen entsprechende Maßnahmen
haben sie einen Beitrag zur Erhöhung und Erhaltung der Lebensqualität
der zu unterstützenden Menschen zu leisten und die Gestaltung eines
für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfelds zu
unterstützen.
(2) Der Aufgabenbereich der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer A umfasst
(2) Der Aufgabenbereich der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer A umfasst
1. einen eigenverantwortlichen Bereich und
2. einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, die diese auf Grund
ihrer Pflegehilfeausbildung haben, betrifft.
(3) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4) Der eigenverantwortliche Bereich umfasst insbesondere
(3) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4) Der eigenverantwortliche Bereich umfasst insbesondere
1. präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende,
beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur
täglichen Lebensbewältigung,
2. Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige
Bedürfnisse und Ressourcen,
3. Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von
Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst
selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,
4. individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der
Lebensphase Alter,
5. Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von
Krisensituationen,
6. Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und
Laienhelferinnen und Laienhelfern und
7. Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
(5) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Freizeit und Bildung aus. Der Aufgabenbereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für behinderte Menschen. Bei Bedarf übernehmen sie eine weitergehende und stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(6) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB verfügen über folgende spezifische Kompetenzen:
(5) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Freizeit und Bildung aus. Der Aufgabenbereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für behinderte Menschen. Bei Bedarf übernehmen sie eine weitergehende und stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(6) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB verfügen über folgende spezifische Kompetenzen:
1. im Bereich der sozialen Bedürfnisse: Unterstützung bei
Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben
sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,
2. im Bereich der Arbeit und Beschäftigung: Interessensabklärung,
Förderung und Training,
3. im Bereich der Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung,
Hobbys, Feste und Feiern,
4. im Bereich der Bildung und Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz
musisch-kreativer Mittel und Bewegung, Förderung von Wahrnehmung,
Kreativität, Sinnesschulung und ästhetische Bildung und
5. im Bereich der kritischen Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit,
Trauer und Tod, mit dem Ziel der Sinnstiftung, sowie Sterbebegleitung.
(7) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA nehmen pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelferinnen und Pflegehelfer gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wahr.
(8) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BB haben Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend ihrer Ausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimittel zu leisten und führen diese Tätigkeiten in der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch.
(7) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA nehmen pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelferinnen und Pflegehelfer gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz wahr.
(8) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BB haben Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend ihrer Ausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimittel zu leisten und führen diese Tätigkeiten in der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch.
Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin und des
Diplom-Sozialbetreuers
§ 9. (1) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer
üben auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und
den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kenntnissen sämtliche
Tätigkeiten, die auch von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern
ausgeführt werden, mit höherer Selbstständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit aus. Die Tätigkeiten in der Basisversorgung werden
nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG,
BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2006, ausgeübt. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive
und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit. Ihr
Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von
Betreuungspersonen in Fragen der Sozialbetreuung. Sie verfügen über
die Kompetenz zur Mitwirkung bei der fachlichen Weiterentwicklung des
Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur
Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung, wie etwa
Reflexion und Evaluation mit Hilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(2) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Zu ihren Aufgaben gehören erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, klinischen Psychologinnen und Psychologen, Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Diätologinnen und Diätologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere
(2) Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Zu ihren Aufgaben gehören erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten wie Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, klinischen Psychologinnen und Psychologen, Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Diätologinnen und Diätologen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere
1. altersgerechte Umgestaltung der Wohnraumumgebung einschließlich
der Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung
sowie die Organisation der dafür nötigen Behörden- und
Versicherungswege,
2. Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und
Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch
Bewegungsübungen,
3. Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der
Hirnleistungsfähigkeit,
4. Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für
Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnerinnen und
Bewohnern von Heimen und zu den Pflegepersonen,
5. Erarbeitung von Strategien im Falle akuter Krisensituationen, wie etwa
bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern, sowie bei
Depressionen und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung und in
Fällen einer Suchtproblematik und
6. Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich
Validation, Kinästhetik und Biographiearbeit.
(3) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die im Privatbereich von Familien einschließlich eingetragene Partnerschaften oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrythmus aufrecht zu erhalten, und die Familie einschließlich der eingetragenen Partnerschaft oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere Erkrankung eines Elternteiles, eines Kindes, einer oder eines sonst im Familienverband lebenden Angehörigen, Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung oder Ausfall von Betreuungspersonen, zu unterstützen:
(3) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer F gehören insbesondere nachstehende Aufgaben, die im Privatbereich von Familien einschließlich eingetragene Partnerschaften oder familienähnlichen Gemeinschaften mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrythmus aufrecht zu erhalten, und die Familie einschließlich der eingetragenen Partnerschaft oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, wie insbesondere Erkrankung eines Elternteiles, eines Kindes, einer oder eines sonst im Familienverband lebenden Angehörigen, Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen, Überlastung oder Ausfall von Betreuungspersonen, zu unterstützen:
1. Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa,
Familienorganisation, gesunde Lebensführung),
2. Haushaltsorganisation und -führung, wie etwa Wohnungspflege,
Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten einschließlich von
Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und
Kleinkinder,
3. altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und
Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,
4. Anleitung, Beratung und Unterstützung der Laienhelferinnen und
Laienhelfer von Familienangehörigen (einschließlich eingetragene
Partnerinnen und eingetragene Partner),
5. Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten
Familienmitgliedern (einschließlich eingetragene Partnerinnen und
eingetragene Partner),
6. Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von
Krisensituationen,
7. Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial-
und Gesundheitseinrichtungen sowie von öffentlichen Stellen, Ämtern
und Behörden und
8. Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der
öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an
Konferenzen von Betreuungspersonen und Vernetzungsgesprächen).
(4) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer BA und BB gehören insbesondere
(4) Zu den Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer BA und BB gehören insbesondere
1. eigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten
Lebensplanung“,
2. eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und
wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der „basalen
Pädagogik“ wie basale Stimulation, basale Kommunikation und basale
Aktivierung und
3. eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und
alternativer Kommunikationsmittel wie etwa Gebärden und Symbole unter
Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Ausbildung zur Heimhelferin und zum
Heimhelfer
§ 10. (1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer
erfolgt durch Absolvierung von Kursen. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung
im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von
200 Stunden.
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module festgelegt:
(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module festgelegt:
1. Dokumentation,
2. Ethik und Berufskunde,
3. Erste Hilfe,
4. Grundzüge der angewandten Hygiene,
5. Grundpflege und Beobachtung,
6. Grundzüge der Arzneimittellehre,
7. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und
Diätkunde,
8. Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation,
9. Haushaltsführung,
10. Grundzüge der Gerontologie,
11. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
und
12. Grundzüge der Sozialen Sicherheit.
Die Module decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuKG-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, ab.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ist inkludiert.
(4) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Ausbildung und Prüfung.
Die Module decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuKG-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, ab.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ist inkludiert.
(4) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Ausbildung und Prüfung.
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer
§ 11. (1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden
Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch
Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für
Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von
1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die
auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum von
1200 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1. Persönlichkeitsbildung;
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung,
Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die
Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung
stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
2. Sozialbetreuung allgemein;
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und
Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der
Pflegehilfeausbildung ab.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung;
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und
Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung
ab.
4. Politische Bildung und Recht;
Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
5. Medizin und Pflege;
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der
Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des
Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“
abgedeckt.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;
7. Haushalt, Ernährung, Diät;
Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.
8. Sozialbetreuung als spezifisches Modul.
(5) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, hinsichtlich der Ausbildung.
(5) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, hinsichtlich der Ausbildung.
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer
§ 12. (1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines
entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für
Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen
Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische
Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der
Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin
und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre
aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:
1. Persönlichkeitsbildung;
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2. Sozialbetreuung;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3. Humanwissenschaftliche Grundbildung;
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4. Politische Bildung und Recht;
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der
Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5. Medizin und Pflege;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6. Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7. Haushalt, Ernährung, Diät;
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8. Management und Organisation und
9. Sozialbetreuung als spezifisches Modul.
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
(6) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, betreffend die Ausbildung .
(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
(6) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, betreffend die Ausbildung .
Fortbildungspflicht der Heimhelferinnen und Heimhelfer,
der Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie der
Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer
§ 13. (1) Heimhelferinnen und Heimhelfer sind verpflichtet, im
Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über
die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Heimhilfe sowie zur
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im
Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu absolvieren.
(2) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Sozialbetreuung sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren.
(2) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren fachspezifische Fortbildungen insbesondere über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse in der Sozialbetreuung sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 32 Stunden zu absolvieren.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika von
Ausbildungen im Inland, im EWR, in der Schweiz und in
Drittstaaten
§ 14. (1) Abgeschlossene Teile von Ausbildungen (Module) zur
Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum
Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl.
für Wien Nr. 13/2005, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind durch die
Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe anzuerkennen, soweit sie nach
Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und
den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
1. einer Aus-, Weiter- oder Sonderausbildung zu einem Gesundheitsberuf
oder
2. einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf oder
3. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.
(3) Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Module einer Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach diesem Gesetz durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung anzurechnen, soweit sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind. Unterrichtsfächer, in denen keine Prüfung vorgesehen ist, sind anzurechnen, wenn sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind und eine erfolgreiche Teilnahme bestätigt wurde.
(3) Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
Qualifikationsnachweis Inland
§ 15. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 3
Abs. 1 Z 2 gilt ein Prüfungszeugnis über eine Ausbildung zur
Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum
Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB oder ein Diplom über eine Ausbildung zur
Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB,
1. das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossen
wurde oder
2. das nach den gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Vertragspartei der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurde,
sofern die Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem Gesetz und den
darauf beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt gleichwertig ist
oder
3. das nach den gesetzlichen Bestimmungen einer anderen Vertragspartei der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über Sozialbetreuungsberufe im Rahmen von
Übergangsbestimmungen als gleichwertig anerkannt wurde.
Qualifikationsnachweise EWR, Schweiz und
Drittstaaten
§ 16. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat, in der
Schweiz oder in einem Drittstaat erworbene Urkunde über eine erfolgreich
absolvierte Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf gilt als
Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, wenn diese einem
Befähigungsnachweis (Diplom, Zeugnis oder Nachweis) im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255
vom 30.9.2005, S 22-142, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom
13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des
Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des
Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 368-375,
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden Ausbildung nach diesem
Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen nach Umfang und Inhalt
gleichwertig ist.
(2) Auf Antrag hat der Magistrat Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 verfügen, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Pflegehilfekompetenz ist, dass auch die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe in Österreich gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelferin und Heimhelfer oder Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB oder Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB ist, dass die Unterrichtsinhalte der Ausbildung in der „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nachgewiesen sind.
(3) Die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der Ausbildung nach diesem Gesetz unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Tätigkeiten im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 des Sozialbetreuungsberufs in Österreich, die unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist zu bewerten. Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.
(5) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, den Sozialbetreuungsberuf im entsprechenden Schwerpunkt in Österreich auszuüben, beurteilt wird. Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr oder ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über den Antrag hat spätestens binnen vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Wurde die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung geknüpft, so ist das Ergebnis eines absolvierten Anpassungslehrganges oder einer abgelegten Eignungsprüfung nachträglich auf der Ausfertigung des Bescheides vom Magistrat der Stadt Wien zu beurkunden.
(8) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, insbesondere Durchführung und Bewertung.
(2) Auf Antrag hat der Magistrat Personen, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 verfügen, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Pflegehilfekompetenz ist, dass auch die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe in Österreich gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nachgewiesen ist. Voraussetzung für die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelferin und Heimhelfer oder Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB oder Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB ist, dass die Unterrichtsinhalte der Ausbildung in der „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nachgewiesen sind.
(3) Die Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der Ausbildung nach diesem Gesetz unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Tätigkeiten im entsprechenden Schwerpunkt gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 des Sozialbetreuungsberufs in Österreich, die unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist zu bewerten. Der Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werden.
(5) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, den Sozialbetreuungsberuf im entsprechenden Schwerpunkt in Österreich auszuüben, beurteilt wird. Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(7) Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr oder ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über den Antrag hat spätestens binnen vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Wurde die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung geknüpft, so ist das Ergebnis eines absolvierten Anpassungslehrganges oder einer abgelegten Eignungsprüfung nachträglich auf der Ausfertigung des Bescheides vom Magistrat der Stadt Wien zu beurkunden.
(8) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen, insbesondere Durchführung und Bewertung.
Strafbestimmung
§ 17. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis
zu 3 600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer trotz Untersagung
gemäß § 3 Abs. 7 eine Berufsbezeichnung nach
§ 2 führt oder trotz Untersagung einen Sozialbetreuungsberuf
unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2
ausübt.
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Von den Übergangsbestimmungen sind Ausbildungen
erfasst, die nicht auf den Bestimmungen dieses Gesetzes basieren.
(2) Personen, die nach Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 46/2004, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen über den 26. Juli 2009 hinaus die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ und „Heimhelfer“ nur dann führen, wenn die von ihnen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen in Umfang und Inhalt gleichwertig ist oder die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden.
(3) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Altenfachbetreuerin und zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/3-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 44. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin A und Fach-Sozialbetreuer A.
(4) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin und zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 21.635/2-III/A/4/98 vom 9. Oktober 1998 erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB.
(5) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin und zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern eine Aufschulung von 470 Unterrichtseinheiten Theorie in den Modulen Persönlichkeitsbildung, Sozialbetreuung, Humanwissenschaftliche Grundbildung, Politische Bildung und Recht, Medizin und Pflege, Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung, Haushalt, Ernährung, Diät, Behindertenbegleitung, 360 Stunden Praktikum in einer Behinderteneinrichtung und das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Das Praktikum kann durch Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB.
(6) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/6-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 45. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin F und Diplom-Sozialbetreuer F.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Die Landesregierung kann in der Verordnung als Bedingung die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung vorsehen.
(2) Personen, die nach Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbild, die Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung der Heimhilfe (Wiener Heimhilfegesetz – WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 46/2004, zur Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt sind, dürfen über den 26. Juli 2009 hinaus die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ und „Heimhelfer“ nur dann führen, wenn die von ihnen absolvierte Ausbildung der Ausbildung nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen in Umfang und Inhalt gleichwertig ist oder die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen wurden.
(3) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Altenfachbetreuerin und zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/3-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 44. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin A und Fach-Sozialbetreuer A.
(4) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin und zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut samt Stundentafel, Lehrplänen und Prüfungsordnung vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Zl. 21.635/2-III/A/4/98 vom 9. Oktober 1998 erlassen wurde, sofern das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB und Diplom-Sozialbetreuer BB.
(5) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin und zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe, deren Organisationsstatut nach Maßgabe des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, mit Bescheid genehmigt oder erlassen wurde, sofern eine Aufschulung von 470 Unterrichtseinheiten Theorie in den Modulen Persönlichkeitsbildung, Sozialbetreuung, Humanwissenschaftliche Grundbildung, Politische Bildung und Recht, Medizin und Pflege, Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung, Haushalt, Ernährung, Diät, Behindertenbegleitung, 360 Stunden Praktikum in einer Behinderteneinrichtung und das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ absolviert wurde. Das Praktikum kann durch Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB und Fach-Sozialbetreuer BB.
(6) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 15 gilt ein Nachweis über eine in Österreich erfolgreich abgeschlossene dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe, deren Organisationsstatut einschließlich Lehrplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, Zl. 21.784/6-III/4/92, gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, genehmigt und mit dem 45. Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 1. April 2000, 4. Stück erlassen wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 besteht die Berufsberechtigung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin F und Diplom-Sozialbetreuer F.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Die Landesregierung kann in der Verordnung als Bedingung die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung vorsehen.
Umsetzungshinweis und Zusammenarbeit von
Behörden
§ 19. (1) Dieses Landesgesetz setzt
1. die Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.
Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22-142, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU des
Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des
Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des
Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 368-375, und
2. die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten
Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 17-29, um.
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet, den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
(2) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches verpflichtet, den Organen und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihre Inhaberin oder ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
Datenschutz
§ 20. (1) Die für die Vollziehung dieses
Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck
der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung
der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
folgende Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als
zuständiger Behörde einen Antrag auf Entscheidung nach diesem Gesetz
gestellt haben, zu verwenden und zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen
an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer
Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum;
4. Staatsangehörigkeit;
5. Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung
oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
6. Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche,
verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten, soweit diese
in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen, einschließlich der
verhängten Sanktionen und Maßnahmen;
7. Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und
Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen,
insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und
Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen
stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von
Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
8. Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;
9. Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der
Ausübung.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, sicherstellen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, sicherstellen.
In-Kraft-Treten
§ 21. Die §§ 3 Abs. 8 und 9, 19
Abs. 2, 20 sowie die Änderungen der §§ 16 Abs. 4,
5 und 7 und 19 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
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