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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung – HM-VO)
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung – HM-VO)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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24.09.2010
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LGBl
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Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl. für Wien Nr. 45/2010, wird verordnet:
Förderungen
§ 1. Förderungen werden in Form von
Kostenzuschüssen zu den in den folgenden §§ 2 bis 7
genannten Hilfsmitteln gewährt.
Hörgeräte
§ 2. Hörgeräte werden bis zu 3.000 Euro
gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen
sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine
Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
Therapiegeräte
§ 3. Therapiegeräte werden bis zu einer Gesamtsumme
von 2.500 Euro gefördert, soweit innerhalb der letzten fünf Jahre
vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt
wurde.
Rollstühle und Reha-Buggies
§ 4. Rollstühle und Reha-Buggies werden bis zu
1.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der
Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten drei Jahre keine
Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
Elektro-Rollstühle und
Elektro-Mobile
§ 5. Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile werden
insgesamt bis zu 6.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der
Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt
wurde.
Kommunikationshilfen
§ 6. (1) Gefördert werden folgende
Kommunikationshilfen:
1. Communicators,
2. Spezialsoftware,
3. Signalanlagen,
4. Spezialhardware,
5. Untertiteleinblendegeräte.
(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten
Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung
für denselben Zweck gewährt wurde.
Spezialmobiliar
§ 7. Spezialmobiliar wird bis zu einer Gesamtsumme von
2.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der
Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt
wurde.
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