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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung – HM-VO)

Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.09.2010
LGBl

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW), LGBl. für Wien Nr. 45/2010, wird verordnet:

Förderungen

§ 1. Förderungen werden in Form von Kostenzuschüssen zu den in den folgenden §§ 2 bis 7 genannten Hilfsmitteln gewährt.

Hörgeräte

§ 2. Hörgeräte werden bis zu 3.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Therapiegeräte

§ 3. Therapiegeräte werden bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Rollstühle und Reha-Buggies

§ 4. Rollstühle und Reha-Buggies werden bis zu 1.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten drei Jahre keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile

§ 5. Elektro-Rollstühle und Elektro-Mobile werden insgesamt bis zu 6.000 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Kommunikationshilfen

§ 6. (1) Gefördert werden folgende Kommunikationshilfen:
1. Communicators,
2. Spezialsoftware,
3. Signalanlagen,
4. Spezialhardware,
5. Untertiteleinblendegeräte.
(2) Die Förderung für die in Abs. 1 genannten Kommunikationsmittel beträgt insgesamt bis zu 10.000 Euro, soweit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Spezialmobiliar

§ 7. Spezialmobiliar wird bis zu einer Gesamtsumme von 2.500 Euro gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

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